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 Mehrwegangebotspflicht

Mit Datum vom 01.01.2023 sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern dazu verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren zusätzlich in einer Mehrweg-Verpackungsalternative anzubieten.
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind dabei nach dem Leitfaden der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht definiert.

Betroffen von der Mehrwegangebotspflicht sind beispielsweise:
  • Anbieter von Take-away Essen
  • Anbieter von Coffee-to-Go oder Backwaren (z.B. Bäckereien oder Tankstellen)
  • Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Frischetheken in Supermärkten)
  • Restaurants/Kantinen
  • Cafés/Bistros
  • Kinos
  • Lieferdienste
  • sonstige Veranstaltungsstätten mit Verpflegungsständen
  • etc.,

also Betriebe, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in Umlauf bringen. Zu den Einwegkunststofflebensmittelverpackungen zählen Einweggetränkebecher einschließlich des Deckels unabhängig vom Material sowie Einwegkunststoffbehälter, z. B. Boxen oder Schalen aus Kunststoff (mit oder ohne Deckel) oder Papierbehältnisse mit dünner Kunststoffbeschichtung.
Kleinere Betriebe mit weniger, als 80 m² Verkaufsfläche und bis zu fünf Mitarbeitern sind, sofern die Umsetzung des Mehrwegangebots nicht möglich oder gewünscht ist, verpflichtet, auf Wunsch mitgebrachte, kundeneigene Behältnisse zu befüllen. Teilzeitbeschäftigte zählen bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von unter 20 Stunden mit Faktor 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit Faktor 0,75.
Danach können diese Betriebe entscheiden, ob sie Mehrwegbehältnisse anbieten oder Kundeneigene befüllen.
Zur Verkaufsfläche gehören neben dem Gastraum auch Außenbereiche, Lager- und Versandflächen.
Darüber hinaus steht grundsätzlich allen Letztvertreibenden frei, mitgebrachte Behältnisse von Kunden/innen zu befüllen.

Allgemein gilt:
  • Anbringung deutlich sicht- und lesbarer Informationstafeln oder -schilder zum jeweiligen Mehrwegangebot
  • Mehrwegangebot darf nicht teurer sein, als Einweg (Pfand, transparente Weitergebung der Kosten für Einweg sind ausgenommen)
  • Bei der Nicht-Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann

Rechtsgrundlagen

§ 15 Verpackungsgesetz
§ 33 Verpackungsgesetz
§ 34 Verpackungsgesetz

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