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Standortgerechte heimische Gehölze

Beschreibung

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Im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz sind getätigte Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. Dabei gilt eine Beeinträchtigung als ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Da durch ein Bauobjekt immer Fläche durch Versiegelung verloren geht und diese Fläche nicht mehr als Pflanzenstandort zur Verfügung steht, erfolgt ein Ausgleich in der Form, dass das Bauobjekt durch eine ökologisch höherwertige Bepflanzung zu begrünen ist. Der ökologische Wert einer Bepflanzung lässt sich kennzeichnen durch eine Arten- und Strukturvielfalt sowie durch Blüten- und Fruchtreichtum, welche auf Insekten und Vögel anziehend wirken. Dies lässt sich in dem geforderten Maße nur mit bodenständigen, d. h. an Boden und Klima optimal angepassten Gehölzarten erzielen.

 

Nicht heimische Gehölze wie z. B. Kirschlorbeer, Rhododendron oder Magnolien blühen zwar in der Regel auch, werden dabei in der Summe aber weit weniger von Insekten aufgesucht. Außerdem kommt es hierbei meist nicht zu einem Fruchtansatz (Bestäubung der Blüten). Bei heimischen Gehölzen gibt es durch Ko-Evolution hervorgerufene vielfältige Wechselbeziehungen mit Tieren, insbesondere Insekten. Diese Gehölzarten sind aufgrund ihrer Robustheit und Konkurrenzkraft auch durch Schädlingsbefall meist nicht ernsthaft zu schwächen. Deshalb sind heimische, bodenständige Gehölzarten zur Umsetzung landschaftspflegerischer Anpflanzungsmaßnahmen erforderlich. Aufgrund des ausgeglichenen Klimas mit milden Wintern und ausreichend feuchten Sommern kommen im westlichen Mitteleuropa bis in die Mittelgebirgszone hinein praktisch keine immergrünen Laub- oder Nadelgehölze vor. Die durch das Klima stets gute Zersetzung der Streu begünstigte in der Evolution die Entwicklung sommergrüner Gehölze.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen dazu dienen, das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten. Die Absicht des Gesetzesgebers ist es damit, den baulichen Außenbereich und somit das Landschaftsbild möglichst frei von baulichen Elementen haben. Die Landschaft soll daher von natürlichen Elementen wie z. B. Wäldern, Gewässern, Wiesen und Äckern geprägt sein. Da dies in einem dicht besiedelten Raum nicht vollumfänglich gelingen wird, ist darauf zu achten, die Bauwerke weitestgehend hinter Grün zu verbergen, um dem außenstehenden Betrachter ein optisch gutes, den natürlichen Elementen nahe kommendes Landschaftsbild zu bieten.