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Masernschutzgesetz
Beschreibung
Stand: 17.01.2024
Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit schweren Komplikationen und manchmal sogar tödlich verlaufen kann. Glücklicherweise gibt es seit den 60er Jahren eine hochwirksame Impfung, die in Deutschland seit 1980 zu den Standardimpfungen gehört und in Ländern mit hohen Impfquoten zu einem drastischen Rückgang der Masernfälle geführt hat. Damit Masern sich nicht ausbreiten können, müssen mindestens 95 Prozent der Bevölkerung immunisiert sein. Diese Quote wird in Deutschland leider nicht flächendeckend erreicht, so dass Masernausbrüche lokal immer wieder auftreten.
Zum Schutz der Bevölkerung verabschiedete der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 das sog. Masernschutzgesetz, eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes im § 20.
Seit dem 01.03.2020 besteht für alle in Gemeinschaftseinrichtungen Tätigen oder Betreuten (siehe Downloads „Geltungsbereiche“), die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, gemäß Infektionsschutzgesetzt § 20 (8) die Pflicht, eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.
Als Nachweis müssen der Einrichtungsleitung (nicht dem Gesundheitsamt!) vorgelegt werden entweder:
- ein Impfpass mit zwei dokumentierten Masernimpfungen oder
- eine entsprechende Impfbescheinigung der behandelnden Ärzte oder
- ein Nachweis über einen ausreichenden Antikörperstatus im Blut oder
- ein Zeugnis der behandelnden Ärzte darüber, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorliegt. Ein Kurzattest ist nicht ausreichend.
Wird ein Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person übermitteln. Kann der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden (insbesondere bei Kindern unter 2 Jahren oder bei Personen mit vorübergehender Kontraindikation), müssen die personenbezogenen Daten erst nach Fristablauf übermittelt werden.
Eine Betreuung von nicht immunisierten Kindern ab 2 Jahren in Kitas oder vergleichbaren Einrichtungen ist seit dem 01.08.2022 i.d.R. nicht mehr erlaubt.
Die Schulpflicht bleibt von dem fehlenden Immunitätsnachweis unberührt, so dass die Kinder und Jugendlichen auch ohne Immunisierungsnachweis durchgehend die Schule besuchen müssen.
Für alle anderen Personen, die unter die Nachweispflicht fallen, kann bei fehlendem Immunitätsnachweis ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes können die gemeldeten Personen vorerst ihrer Beschäftigung in den Gemeinschaftseinrichtungen nachgehen.
Wer den gesetzlichen Vorgaben nicht fristgemäß nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 2500 Euro geahndet werden kann.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Sachstand ab, die Meldungen werden derzeit überprüft.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheitsamt Gesundheitsschutz
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-5309
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Telefon: +49 2452 13-5366