Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Geflügelpest (Aviäre Influenza)

Beschreibung

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln zu schweren Erkrankungserscheinungen und massenhaftem Verenden führen kann.

Der Kreis Heinsberg appelliert daher an alle gewerblichen und privaten Geflügelhalter, ihre Tiere vor dem Virus zu schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.  Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Erhöhte Tierverlusten im Bestand, erhebliche Veränderungen in der Legeleistung oder Gewichtszunahme oder ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausschließen zu lassen.

Möglicherweise wird es im aktuellen Seuchengeschehen eine Aufstallungspflicht für Geflügel geben. Alle Geflügelhalter sollten sich daher schon jetzt Gedanken machen, wie sie Ihre Tiere im Bedarfsfall tierschutzgerecht unterbringen können und vorsorglich entsprechende Vorkehrungen dazu treffen.

Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe / Vogelgrippe genannt, ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch andere Vögel sind empfänglich.

Aviäre Influenzaviren sind weltweit verbreitet. Sie überleben in wilden Wasservögeln, diese können als Reservoir des Virus betrachtet werden und sind häufig Träger, ohne selbst zu erkranken. Dadurch kann es immer wieder zu Ausbrüchen der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen kommen.

Aviäre Influenzaviren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Diese hoch pathogenen aviären Influenzaviren (insbesondere H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten zu hohen Tierverlusten führen. Nach einer kurzen Inkubationszeit (wenige Stunden bis hin zu maximal 21 Tagen) erkranken die Tiere. Die Seuche verläuft danach schnell und endet meist tödlich.

Die Geflügelpest richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an. Verheerend sind auch die großen wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Handelssperren, Sperren um den Seuchenherd und schwerwiegenden Problemen im Absatz von Tieren und ihren Produkten auf dem Markt.

Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Verdächtig sind Krankheitserscheinungen, die bei mehreren Hühnern oder Puten gleichzeitig oder in kurzen Abständen mit ähnlichen Anzeichen auftreten. Ein Verdacht muss sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Zur Überprüfung des Verdachtes auf Geflügelpest werden dann Proben entnommen und zur Untersuchung in amtliche Labore gebracht. Bestätigt sich der Verdacht, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, einen 3 km großen Sperrbezirk und ein 10 km großes Beobachtungsgebiet angeordnet.

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies nach § 26 der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Tierseuchenkasse in Münster die zuständige Behörde für diese Anmeldung.

Geflügelhalter, die ihre Geflügelhaltung nicht bei der Tierseuchenkasse angemeldet haben, können mit Regressansprüchen konfrontiert werden, wenn die Geflügelpest in einem nicht gemeldeten Geflügelbestand auftritt oder sich über diesen weiter ausbreitet.