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Umschreibung ausländischer Führerscheine

Beschreibung

Da eine rechtmäßig im Ausland erworbene gültige Fahrerlaubnis grundsätzlich nur im ersten halben Jahr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt (für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gelten besondere Regelungen), ist die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis immer dann erforderlich, wenn Sie einen "ständigen Aufenthalt" im Inland begründet haben.

Den Antrag auf Umschreibung stellen Sie nach vorheriger Terminvereinbarung im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg.

Terminwünsche übermitteln Sie uns bitte per Email .

Geben Sie bitte in der Email Ihre vollständigen Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum), Ihre Adresse, ggf. Ihre Telefonnummer sowie den Ausstellungsstaat des umzuschreibenden Führerscheins an.

§§ 28 bis 31 Fahrerlaubnisverordnung - FeV

Bei Antragstellung sind außer dem Personalausweis/Pass und dem ausländischen Führerschein

  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
  • ggf. eine Übersetzung und

bei Fahrerlaubnis Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T ggf.

  • ein Sehtest und
  • der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorzulegen bzw.

bei Fahrerlaubnis Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE ggf.

  • ärztliches Gutachten,
  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen,
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe  
  • ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Außerdem ist bei Antragstellung für Kl. D1, D1E, D, DE ein Führungszeugnis bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung für das Straßenverkehrsamt zu beantragen.

Zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis sind Fahrerlaubnisprüfungen erforderlich.

Für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Staat gelten besondere Regelungen.

44,70

Für ein Führungszeugnis werden zusätzlich Gebühren in Höhe von 13,00 bei Antragstellung von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen