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Unschädlichkeitszeugnisse

Beschreibung

Ein Unschädlichkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung und vereinfacht die Löschung von Belastungen an einem Grundstück im Grundbuch. So kann z. B. das Eigentum an einem unbelasteten Grundstücksteil belastungsfrei übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis des Vermessungs- und Katasteramtes amtlich festgestellt wird, dass die Rechtsänderung keine negativen Auswirkungen für die Inhaber von Rechten hat, also unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die notarielle Löschungsbewilligung der Berechtigten.

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

7.1 Unschädlichkeitszeugnisse
Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, höchstens jedoch 5 000 Euro

§ 2 Absatz 7:
Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 25 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde zu erheben. Dabei ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen