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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Beschreibung
Sie möchten mit einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug zur Zulassungsstelle oder nach der Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges noch mit dem Fahrzeug nach Hause fahren.
- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, nach § 12 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulässig, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind. Achtung: Die v.g. Fahrten sind nur mit speziell für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen möglich. Diese Reservierung kann nur direkt bei der Außerbetriebsetzung beantragt werden und ist dann für dieses Fahrzeug gebunden.
- Für Probefahrten, Prüfungsfahrten oder Überführungsfahrten sind Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug anzubringen.
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsangelegenheiten
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-3611