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Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf den bisherigen Halter
Beschreibung
Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes, bisher im Kreis Heinsberg zugelassenes Fahrzeug, wieder für den bisherigen Halter zulassen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (soweit die Zueilung eines anderen Kennzeichens erfolgt/erfolgen muss)
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (soweit noch vorhanden und bei der Außerbetriebsetzung die Reservierung beantragt wurde)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung mit Kopie des Personalausweises der / des Vertretungsberechtigten (bei Zulassung auf eine Firma)
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
- Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
- Bei Zulassungsvorgängen für Vereine sind der Vereinsregisterauszug und die Vollmachten der dort genannten Unterschrifsbefugten erforderlich.
- Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann aufgrund einer Schwerbehinderung der minderjährigen Person nach §3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder aufgrund des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug (z.B. Pkw) erfolgen. Als Nachweis ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis notwendig.
- Ab dem 01.02.2014 ist für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und ein SEPA-Lastschriftmandat (nur im Original) durch den Fahrzeughalter und durch den Kontoinhaber erteilt werden. Diese ist zusätzlich zu einer evtl. zu erteilende Vollmacht vorzulegen.
- Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniseerklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsangelegenheiten
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-3611