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Amtliche Lagepläne / Gebäudeabsteckungen

Beschreibung

Ein Lageplan ist in der Regel Grundlage zur Vorlage von Bauanträgen und Teilungsanträgen bei der zuständigen Bauordnungsbehörde.

Der amtliche Lageplan ist eine Sonderform des Lageplans nach Vorschrift der BauPrüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen). In §3 Abs. 3 der BauPrüfVO wird geregelt, wann ein amtlicher Lageplan zwingend erforderlich ist.

Ein amtlicher Lageplan ist in einem Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte zu fertigen. Inhalt und Art der Ausführung sind in der BauPrüfVO geregelt. Ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen, so ist dieser durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in oder durch ein Katasteramt anzufertigen und mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Damit ein neu zu errichtendes Gebäude die in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Grenzabstände und Höhen einhält, ist es notwendig, das Gebäude vor Beginn der Bautätigkeit in der Örtlichkeit auf das Schnurgerüst abstecken zu lassen.

Bild_Lageplan

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.

Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen