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Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Kurzzeitkennzeichen zur Probe- bzw. Überführungsfahrt (oder zur Vorführung bei einem Sachverständigen) werden einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggfls. eine gültige Sicherheitsprüfung bestehen.

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (bei Firmenzulassung auch Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung)
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung (evtl. Kopie der Zulassungsbescheinigung)
  • gültiger Bericht einer Hauptuntersuchung und ggfls. eine gültige Sicherheitsprüfung
  • evtl. schriftliche Vollmacht
  • Falls (noch) keine Fahrzeugpapiere vorhanden, Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier, Rechnung oder Kaufvertrag
  • Falls Beantragung am Fahrzeugstandort Rechnung oder Kaufvertrag

Achtung:

Die Kfz-Zulassungsbehörde Heinsberg ist nur zuständig bei Kunden mit Hauptwohnsitz im Kreisgebiet; für auswärtigen Kunden muss sich bei Erwerb der Fahrzeugstandort nachweislich im Kreisgebiet Heinsberg befinden.

Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Kurzzeitzulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann aufgrund des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug (z.B. Pkw*) erfolgen. Als Nachweis ist die Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis (*Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre") notwendig. 

Folgendes ist nur bei der Zulassungsbehörde am tatsächlichen Standort des Fahrzeuges möglich:

1. Sollte das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ entsprechen, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk, durchgeführt werden.

2. Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:

  • Zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in der das Kurzeitkennzeichen zugeteilt wird; ebenso die Rückfahrt bzw. nach Bestehen der Untersuchung zur Überführungsfahrt.
  • Zur anschließenden, unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wird oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

(Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur für den Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland !)

12,80

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.

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