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Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug

Beschreibung

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde aber auch nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis sind alle alten Rechte erloschen. Eine neue Fahrerlaubnis muss formell beantragt werden.

Den Antrag stellen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Für weitere Informationen steht Ihnen die Führerscheinstelle des Kreises Heinsberg zur Verfügung

Fahrerlaubnisverordnung - FeV; Straßenverkehrsgesetz - StVG

Bei der Antragstellung sind der Personalausweis/Pass sowie
für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T
• ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm), 
• eine Sehtestbescheinigung (ggf. augenärztliches Gutachten) und
• ggf. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,
für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE zusätzlich
• ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung,
• eine Bescheinigung/ein Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (an Stelle des Sehtests) vorzulegen.

Außerdem ist  für die Klassen D, DE, D1 und D1E ein testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziffer 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest) erforderlich.

Die Antragstellung sollte bereits 10 - 12 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen, da das Straßenverkehrsamt prüfen muss, ob Sie geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu führen. Hierzu ist es ggf. erforderlich, dass Sie sich einer medizinisch-psychologischen und/oder fachärztlichen Untersuchung unterziehen müssen.

Außerdem kann eine erneute Befähigungsprüfung erforderlich sein.

105,70 - 267,50 (je nach Aufwand)

Für ein Führungszeugnis werden zusätzlich Gebühren in Höhe von 13,00 bei der Antragstellung von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen