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Schulgesundheitspflege

Beschreibung

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Schulgesundheitspflege ist § 54 des Schulgesetzes NRW. Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ggf. Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr. Das Aufgabenfeld des Schulärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

- ärztliche Reihenuntersuchungen der Schulanfänger und im Einzelfall ggf. Erstellung eines Förderkonzeptes

- Untersuchung zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Einzelfall

- Betreuung der Förderschulen

- ärztliche Untersuchung und Beratung von Quereinsteigern (Kindern und Jugendlichen, die während eines Schuljahres aus dem Ausland in eine Schule im Kreis Heinsberg wechseln)

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen