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Kommunale Pflegeplanung

Beschreibung

Nach § 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen haben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe, eine Kommunale Pflegeplanung zu erstellen, die 

1. eine Bestandsaufnahme über (Pflege)-Angebote bietet,

2. überprüft, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und

3. der Frage nachgeht, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

Weiterhin soll sie übergreifende Angebote der komplementären Hilfen sowie neue Wohn- und Pflegeformen aufzeigen und in die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur einbeziehen.

Der Kreistag des Kreises Heinsberg hat sich 2015 entschieden, eine verbindliche sozialraumorientierte Pflegebedarfsplanung einzuführen, die Bedarfe quartiersscharf ausweist. Da die Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen ist, ist sie jährlich fortzuschreiben. Sie muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen