Aufenthaltstitel
Beschreibung
Wer für die Einreise ein Visum benötigt, beantragt dieses grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland. Nach der Einreise ist in der Regel die örtlich zuständige Ausländerbehörde für den Aufenthaltstitel zuständig.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet folgende Aufenthaltstitel:
- Visum:
wird für die Einreise und einen befristeten Aufenthalt erteilt. Für kurzfristige Aufenthalte wird grundsätzlich ein Schengen-Visum, für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erteilt.
- Aufenthaltserlaubnis:
risteter Aufenthaltstitel für unterschiedliche Aufenthaltszwecke, zum Beispiel für Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder aus humanitären Gründen
- Blaue Karte EU:
Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte aus Drittstaaten
- ICT-Karte:
befristeter Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers vorübergehend in Deutschland tätig sind
- Mobile-ICT-Karte:
Aufenthaltstitel für einen längerfristigen unternehmensinternen Transfer nach Deutschland, wenn bereits ein entsprechender Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besteht
- Niederlassungserlaubnis:
unbefristeter Aufenthaltstitel, der einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglicht
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU:
unbefristeter Aufenthaltstitel, der unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit während der Öffnungszeiten für folgende Anliegen ohne Termin vorzusprechen:
- Einreichung von Unterlagen/Dokumenten
- Adressänderungen
- Übertragungen von Niederlassungserlaubnissen
- Verlängerungen von Fiktionsbescheinigungen
Die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel basieren auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
- Digitales Lichtbild (kann auch gegen Gebühr vor Ort für die einmalige Nutzung aufgenommen werden)
- Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
- Mietbescheinigung
- Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)
Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels. Verwenden Sie hierfür den auf diesem Serviceportal bereitgestellten Antragsvordruck und reichen Sie diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. So kann Ihr Antrag möglichst ohne vermeidbare Verzögerungen bearbeitet werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine allgemeine Bearbeitungsdauer nicht genannt werden kann. Sollten weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, werden Sie entsprechend informiert.
Öffnungszeiten:
Telefonische Erreichbarkeit:
Onlinedienstleistungen
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Zuständige Einrichtungen
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Ausländeramt Allgemeines Ausländerrecht
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- Straße: Valkenburger Straße Hausnummer: 45
- PLZ: 52525 Ort: Heinsberg
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- Telefon:
+49 2452 13-3330 - E-Mail:
aufenthalt@kreis-heinsberg.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-3330
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E-Mail: aufenthalt@kreis-heinsberg.de