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Aufenthaltstitel

Beschreibung

Aufgrund der Umstrukturierung der Terminvergabe besteht die Möglichkeit der selbständigen Terminbuchung nicht mehr. 

Die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist schriftlich mit Hilfe des hinterlegten Vordruckes (siehe Downloads) zu beantragen. Sonstige aufenthaltsrechtliche Anliegen sind schriftlich zu übermitteln. Die Übersendung kann postalisch oder per E-Mail (abh@kreis-heinsberg) erfolgen.

Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht erforderlich. Ein Termin zur persönlichen Vorsprache wird im Bedarfsfall durch die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde vergeben und mitgeteilt.

Nach Prüfung des Antrages wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen in Verbindung setzen.
 
ACHTUNG!
Änderung der Öffnungszeiten sowie Einrichtung von Telefonzeiten ab dem 01.05.2025
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags: 8.30 bis 11.30 Uhr
donnerstags: 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs: geschlossen
 

Während der Öffnungszeiten kann nur für folgende Anliegen ohne Termin vorgesprochen werden:

-    Einreichung von Unterlagen/Dokumenten
-    Adressänderungen
-    Übertragungen von Niederlassungserlaubnissen
-    Verlängerungen von Fiktionsbescheinigungen

Telefonische Erreichbarkeit:
montags und dienstags: 9.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags und freitags: 9.00 bis 10.30 Uhr
Bereich Allgemeines Aufenthaltsrecht: 02452/13-3280
 
Hinweis: Ab dem 01.05.2025 dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente (zum Beispiel Aufenthaltstitel) genutzt werden.

Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die Erteilung der Aufenthaltstitel vor Einreise in das Bundesgebiet sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Nach der Einreise werden die Aufenthaltstitel von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.

Nach dem Aufenthaltsgesetz unterscheidet man folgende Aufenthaltstitel:

Visum (wird von den deutschen Auslandsvertretungen zwecks Einreise erteilt)
Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte)
Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit der einfacheren Übersiedlung in einen anderen EG-Mitgliedstaat)

Die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel basieren auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
  • Digitales Lichtbild (kann auch gegen Gebühr vor Ort für die einmalige Nutzung aufgenommen werden)
  • Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
  • Mietbescheinigung
  • Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)

Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Anfragen zu Fiktionsbescheinigungen.

Ab dem 01.05.2025 können Vorsprachen ohne Termin zu den Öffnungszeiten nur für folgende Anliegen erfolgen:
- Einreichung von Unterlagen/Dokumenten
- Adressänderungen
- Übertragungen von Niederlassungserlaubnissen
- Verlängerungen von Fiktionsbescheinigungen
Andernfalls kann eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung durch die Ausländerbehörde erfolgen.

Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bedarf es der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen