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Ukraine-Flüchtlinge

Beschreibung

I. Regelung des Aufenthalts aus der Ukraine geflüchteten Personen

Es wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Rat am 25.Juni 2024 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes verlängert hat.

Die Aufnahme der Vertriebenen richtet sich nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Gemäß der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 362) geändert worden ist, sind die anlässlich des Krieges in der Ukraine in das Bundesgebiet eingereisten Personen vorübergehend von dem Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 04. März 2026 außer Kraft.

Im Kreis Heinsberg gibt es keine zentrale Stelle zur Koordinierung der Angelegenheiten der aus der Ukraine geflüchteten Personen.

Die Zuständigkeit zur Unterbringung geflüchteter Personen liegt nicht bei der Kreisverwaltung Heinsberg, sondern bei den jeweiligen Städten und Gemeinden.

Zur melderechtlichen Erfassung und Unterbringung wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Meldeamt/Sozialamt des derzeit gewöhnlichen Aufenthalts.

II. Für die sich im Kreis Heinsberg aufhaltenden aus der Ukraine geflüchteten Personen ergibt sich nunmehr folgender Ablaufplan:

1. Aufgaben der Städte und Gemeinden:

  1. Anmeldung bei der Meldebehörde (sowohl untergebrachte Personen als auch in Privatunterkünften wohnhafte Personen)
  2. Erhalt bzw. Aushändigung des Antragsformulars + Kontaktdatenformular (Hinweisblatt) durch die Meldebehörde (wird den Meldebehörden von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt)
  3. Kurzfristige Übersendung des Antrages mit Meldebescheinigung und Passkopie vorzugsweise per Mail, hilfsweise per Fax/Post durch Antragsteller*innen (siehe hierzu Anlage: Hinweis zur Antragsstellung) an die Ausländerbehörde.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

2. Ausländerbehörde 

Nach Eingang des Antrages wird im Fachverfahren ein Datensatz angelegt.  

Zu gegebener Zeit erfolgt postalisch eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sowie Aufnahme der biometrischen Daten. Im Anschluss erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen über den Postweg die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

Es wird dringend darauf hingewiesen, dass der Briefkasten mit den Nachnamen aller dort wohnhaften Personen versehen sein muss. Hierdurch werden Rückläufer und eine damit bedingte Verzögerung oder eine Unmöglichkeit der Zustellung der Bescheinigung vermieden.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ohne eine vorherige Einladung für die erkennungsdienstliche Behandlung und der Aufnahme des Antrages auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausnahmslos nicht notwendig.   Ebenso bedarf es keiner Terminbuchung über das Online-Portal.

Es wird um Verständnis gebeten, dass telefonische Rückfragen oder E-Mail-Anfragen zum Sachstand des Antrages nicht zu einer früheren Bearbeitung führen.

III. Zur Fortgeltung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse siehe hierzu unter Punkt „Hinweise und Besonderheiten“

§ 24 Aufenthaltsgesetz

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022

  • Reisepass, Identitätsdokument, Meldebescheinigung, Kontaktdaten

Weitere Unterlagen werden mit der Einladung zur persönlichen Vorsprache mit angefordert.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass durch die Vielzahl der Anfrage die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartner eingeschränkt ist. Bitte teilen Sie uns dann Ihr Anliegen per Mail mit (siehe E-Mail-Adresse unter zuständige Einrichtung).  Die Anfragen werden dort konstant abgerufen. 

Mit Datum vom 23.11.2024 ist die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) in Kraft getreten.
 
Danach gilt Folgendes:
 
Diese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.
 
Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
 
  1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
 
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
 
(2) Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.
 
Folglich gelten die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG, die am 01.02.2025 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall unter den o.g. Voraussetzungen bis zum 04.03.2026 fort.
 
Aufgrund der in Kraft getretenen Verordnung ergehen seitens des hiesigen Ausländeramtes keine gesonderten Bescheinigungen an die Betroffenen.
 
Es wird darum gebeten, von Aufforderungen zur Beantragung von Verlängerungen, Bescheinigungen oder persönlichen Vorsprache in dieser Angelegenheit abzusehen.

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

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