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Freizügigkeitsrecht
Beschreibung
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie müssen jedoch einen gültigen Nationalpass oder Personalausweis (Identitätskarte) besitzen und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
In den ersten drei Monaten ab Einreise haben sie ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend müssen sie eine der sogenannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, die im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist ebenso erforderlich. Etwas anderes gilt für die Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind und für den Fall, dass der Unionsbürger eine Daueraufenthaltsrecht innehat.
Öffentliche Stellen haben eine Verpflichtung, der Ausländerbehörde die Beantragung und den Bezug von Sozialleistungen durch den EU-Bürger und seine Familienangehörigen zu melden.
Das Freizügigkeitsrecht kann durch die Ausländerbehörde geprüft werden. Sofern die Voraussetzungen, zum Beispiel ein Nachweis einer Erwerbstätigkeit, nicht vorliegen, wird die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen.
Die wesentlichen Grundlagen des Freizügigkeitsrechts sind im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt mit dem Verweis auf die Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Ab dem 01.05.2025 können Vorsprachen ohne Termin zu den Öffnungszeiten nur für folgende Anliegen erfolgen:
- Einreichung von Unterlagen/Dokumenten
- Adressänderungen
- Übertragungen von Niederlassungserlaubnissen
- Verlängerungen von Fiktionsbescheinigungen
Andernfalls kann eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung durch die Ausländerbehörde erfolgen.
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Zuständige Einrichtungen
- Allgemeines Aufenthaltsrecht
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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