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Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen

Beschreibung

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Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen und Objekte (wie z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Alleen, Naturdenkmäler) gilt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 6 als Eingriff in Natur und Landschaft. Als Beispiele können genannt werden:

  • Veranstaltungen: zum Beispiel organisierte Radsportveranstaltungen; Motorsportveranstaltungen; Reitsportveranstaltungen; größere Feste, welche Flächen im Außenbereich beanspruchen
  • falsche Pferdehaltung: zertretene Grasnarbe („Matschweiden“); angefressene Bäume und Sträucher
  • Abladen von Müll („Wilde Müllhalden“)
  • Grünschnittlagerung
  • Aufbringen von Erdaushub
  • Beschädigen oder Beseitigen von Gehölzen

Eingriffe dürfen nur nach erteilter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden und bedürfen eines Ersatzes oder Ausgleichs gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.

  • §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
  • § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW

Das Ausstellen einer Eingriffsgenehmigung bzw. einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen