Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft

Beschreibung

Vormundschaften
Eine Vormundschaft beinhaltet die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge für eine/n Minderjährige/n und seine/ihre gesetzliche Vertretung.
Bei bestimmten Fallkonstellationen kommt es aufgrund gesetzlicher Regelung oder richterlicher Anordnung dazu, dass Elternteile die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen.
Mögliche Sachverhalte sind

- das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- der Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Elternteile
- ein nicht zu ermittelnder Familienstand des Kindes
- der Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls
- die Geburt eines Kindes einer minderjährigen unverheirateten Mutter
- das Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung der Elternteile zur Adoption.

Wird die Vormundschaft durch das Jugendamt ausgeübt, bezeichnet man diese als Amtsvormundschaft.

§§ 55 SGB VIII, 1773 BGB ff.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen