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Bohrungen, Erdwärme und Erdaufschlüsse

Online-Antrag

Beschreibung

Bohrungen, Erdaufschlüsse
Nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

In NRW wird ein Verzicht auf eine Anzeige nur für den Einbau von Anlagen oberhalb des obersten Grundwasserleiters getroffen, sofern die Bohrung nicht in einem festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebiet stattfinden soll.

Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Bei Bohrtiefen über 100 m ist das Vorhaben zusätzlich nach Bundesberggesetz der Bergverwaltung bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, anzuzeigen. Zudem unterliegen diese Bohrungen seit Mai 2017 der Prüfung nach dem § 21 Standortauswahlgesetz. Eine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NW (GD NRW) ist in diesen Fällen immer erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann auch noch die Zustimmung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) einzuholen.

Unabhängig von den Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bundesberggesetz sind nach § 4 des Lagerstättengesetzes alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten dem GD NRW anzuzeigen. Darüber hinaus sind dem GD NRW auf Verlangen Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen sowie Auskunft über das Bohrungsergebnis zu erteilen.

Die Anträge sind mind. 4- 6 Wochen vor Baubeginn zu stellen, um eine fristgerechte Genehmigung zu ermöglichen.
 
Erdwärmenutzung
Seit dem 22.12.2025 bedürfen private Geothermie-Vorhaben (Wärmeversorgung des Haushalts über den Entzug von Wärme aus dem Grundwasser) außerhalb von sensiblen Bereichen (Wasserschutzgebiet) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis mehr. Diese Vorhaben bleiben als Erdaufschluss lediglich anzeigepflichtig (siehe oben).

Für Vorhaben in gewerblichen/öffentlichen Bereichen oder innerhalb festgesetzter/geplanter Wasserschutzgebiete sind die beigefügten Antragsformulare zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu nutzen. 
Weitere Informationen sind dem Arbeitsblatt 39 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in der aktuellen Fassung zu entnehmen (online abrufbar).
 
Sofern der einschlägige Verordnungstext des Wasserschutzgebietes keine anderweitigen Regelungen beinhalten, ist insbesondere in den Zonen I-IIIA festgesetzter/geplanter Wasserschutzgebiete sowohl die Errichtung von Erdwärmesonden als auch von -kollektoren nicht zulassungsfähig.

Zusätzlich können die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insbesondere zu Sachverständigenprüfung oder Leckageerkennung, Anwendung finden.

Für einzelfallbezogene Fragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde gern zur Verfügung.
 

Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis.

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