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Mietwohnungsbauförderung

Beschreibung

Der Kreis Heinsberg fördert mit Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen den Neubau und die Neuschaffung (Gebäudebestand) von qualitätvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum.

Gefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von

1. Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
2. bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten
 Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung),
3. Gemeinschaftsräumen und
4. Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur
 (Infrastrukturräume).

Die budgetiert zugeteilten Mittel können an private Investoren und Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften vergeben werden.

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde), sowie dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A oder B). In den Kommunen des Kreises Heinsberg beträgt das Grunddarlehen pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche für die Einkommensgruppe A: 3 110 Euro und für die Einkommensgruppe B: 1 920 Euro,

Zusatzdarlehen können gewährt werden z.B.: Standortaufbereitung, Mieteinfamilienhäuser, Bauen mit Holz, Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten, Energieeffizienz, Mehr an barrierefreiem Wohnraum und städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten.

Die Baudarlehen haben folgende Konditionen:

In allen kreisangehörigen Kommunen 0,0 % Zinsen bis zum Ablauf des 5. Jahres, danach 0,5 % für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung von 25 oder 30 Jahren, zuzüglich 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 1 % oder 2 % Tilgung. Nach Ablauf der Zweckbindung erfolgt eine marktübliche Verzinsung.

Es können Tilgungsnachlässe in Höhe von 30 % (Belegungsbindung 25 Jahre) bis 35 % (Belegungsbindung 30 Jahre) gewährt werden. Für die Zusatzdarlehen können Tilgungsnachlässe von 50 % gewährt werden.

Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.

Nicht als Vorhabenbeginn gelten

a) der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind,
b) Bodenuntersuchungen,
c) das Herrichten des Grundstücks,
d) der Grunderwerb und
e) standortbedingte Maßnahmen nach Nummer.

Es empfiehlt sich, zunächst einen Beratungstermin mit einem/er der aufgeführten Sachbearbeiter/innen zu vereinbaren, um der Frage des Bedarfs, der Zielgruppen, der Verfügbarkeit von Fördermitteln, der Qualitätsanforderung an die Planung und des weiteren Verfahrens zu klären.

Für die Antragstellung sind Antragsvordrucke, sonstige Formulare und Informationsmaterial bei der Kreisverwaltung erhältlich. Im Internet sind Unterlagen sowie weitergehenmde Informationen (z. B. Textausgabe der Wohnraumförderbestimmungen) abrufbar.

In Angelegenheiten der Mietwohnungsbauförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach zur Verfügung.

Ab dem 01.02.2026 sind die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Wohnraumförderung jeweils mittwochs telefonisch nicht mehr zu erreichen. Für telefonische Auskünfte/ Anfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen jeweils montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags auch von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung.

Gebühren werden im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen