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Duldung

Beschreibung

Mit rechtskräftiger ablehnender Entscheidung des Asylverfahrens und wenn sich kein anderweitiges Aufenthaltsrecht begründen lässt, folgt die vollziehbare Verpflichtung zur Ausreise. Ergeben sich Gründe, die einer Ausreise entgegenstehen, erhält die ausreisepflichtige Person eine Duldung.

Die Duldung besagt, dass weiterhin die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht, die Abschiebung in das Heimatland zurzeit aber ausgesetzt ist und zugleich eine Wohnsitzverpflichtung besteht. Der Ort des Wohnsitzes ergibt sich aus der Duldung und entspricht in der Regel der Zuweisung im Asylverfahren.

Die Gültigkeitsdauer der Duldung ist abhängig vom Duldungsgrund. Außer in den Fällen, in der die Person sich in einer Ausbildung befindet und/oder in einer Beschäftigung nachgeht (s.o.), wird die Duldung in der Regel im Ermessen der Ausländerbehörde nur für eine kurze Zeit ausgestellt. Für die Ersterteilung und Verlängerung ist in der Regel eine persönliche Vorsprache auf Einladung der Ausländerbehörde erforderlich.

Sollten keine Duldungsgründe vorliegen und die geduldete Person nicht zur freiwilligen Ausreise in das Heimatland bereit sein, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet die Abschiebung durchzuführen.

Die wesentlichen Grundlagen der vollziehbaren Ausreisepflicht sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere in §§ 50, 58, 60, 60 a bis 62 b  AufenthG geregelt.

Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse aufgrund nachhaltiger Integration sind in § 23 a und §§ 25 ff AufenthG geregelt.

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Personen, die im Besitz einer Duldung sind, können für sämtliche Anliegen ohne Termin währen der Öffnungszeiten vorsprechen (mit Ausnahme der Beantragung von Aufenthaltstiteln).

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