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Duldung
Beschreibung
Die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist schriftlich mit Hilfe des hinterlegten Vordruckes (siehe Downloads) zu beantragen. Sonstige aufenthaltsrechtliche Anliegen sind schriftlich zu übermitteln. Die Übersendung kann postalisch oder per E-Mail (abh@kreis-heinsberg) erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht erforderlich. Ein Termin zur persönlichen Vorsprache wird im Bedarfsfall durch die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde vergeben und mitgeteilt.
Nach Prüfung des Antrages wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen in Verbindung setzen.
Änderung der Öffnungszeiten sowie Einrichtung von Telefonzeiten ab dem 01.05.2025
montags, dienstags und freitags: 8.30 bis 11.30 Uhr
donnerstags: 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs: geschlossen
Während der Öffnungszeiten kann nur für folgende Anliegen ohne Termin vorgesprochen werden:
- Sämtliche Duldungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln
montags und dienstags: 9.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags und freitags: 9.00 bis 10.30 Uhr
Die Duldung besagt, dass weiterhin die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht, die Abschiebung in das Heimatland zurzeit aber ausgesetzt ist und zugleich eine Wohnsitzverpflichtung besteht. Der Ort des Wohnsitzes ergibt sich aus der Duldung und entspricht in der Regel der Zuweisung im Asylverfahren.
Die Gültigkeitsdauer der Duldung ist abhängig vom Duldungsgrund. Außer in den Fällen, in der die Person sich in einer Ausbildung befindet und/oder in einer Beschäftigung nachgeht (s.o.), wird die Duldung in der Regel im Ermessen der Ausländerbehörde nur für eine kurze Zeit ausgestellt. Für die Ersterteilung und Verlängerung ist in der Regel eine persönliche Vorsprache auf Einladung der Ausländerbehörde erforderlich.
Sollten keine Duldungsgründe vorliegen und die geduldete Person nicht zur freiwilligen Ausreise in das Heimatland bereit sein, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet die Abschiebung durchzuführen.
Bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland kommt für Jugendliche, die seit drei Jahren in Deutschland geduldet sind und hier die Schule erfolgreich besucht oder abgeschlossen haben, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Für gut integrierte geduldete Erwachsene setzt dies einen sechsjährige Aufenthalt (bei Familien vierjährigen Aufenthalt) voraus und eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung.
Die wesentlichen Grundlagen der vollziehbaren Ausreisepflicht sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere in §§ 50, 58, 60, 60 a bis 62 b AufenthG geregelt.
Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse aufgrund nachhaltiger Integration sind in § 23 a und §§ 25 ff AufenthG geregelt.
Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3290 erreichbar.
Ab dem 01.05.2025 können Vorsprachen ohne Termin zu den Öffnungszeiten nur für folgende Anliegen erfolgen:
- Sämtliche Duldungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln
Andernfalls kann eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung durch die Ausländerbehörde erfolgen.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Duldung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
duldung@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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