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Einbau von Ersatzbaustoffen (ehemals „Recyclingmaterial“)

Beschreibung

Ab dem 01.08.2023 gelten neue Regelungen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen:

In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoffe zum Beispiel in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus verwendet werden können.

Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle tritt ab dem 01.08.2023 die Mantelverordnung in Kraft. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, Untersuchungen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) rechtlich geregelt. Die "Verwertererlasse" wurden aufgehoben und treten zum 31.07.2023 außer Kraft.

Konkret in der EBV geregelt werden die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus. Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen.

Anzeigepflicht

Für folgende MEB besteht ab einem Einbauvolumen von 250 m3 eine Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus:

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2
  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
  • Gießereirestsand – GRS
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
  • Baggergut der Klasse F3 - BG-F3
  • Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3

Die Anzeige ist über die Formulare (Straßenbauweisen oder Bahnbauweisen) ab dem 01.08.2023 beim Kreis Heinsberg einzureichen.
Der Einbau von Recycling-Baustoffen der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen. Die Einbauweisen sind zwingend einzuhalten.

Anfragen zu Ersatzbaustoffe

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – oder Baggergut der Klasse 0 – BG-0 darf grundsätzlich ohne besondere Anforderungen eingebaut werden, ist jedoch zur Deklaration vorab der vorgegebenen Analytik gemäß EBV zu unterziehen.

Der Einbau von Ersatzbaustoffen bedarf in Wasserschutzgebieten (Zone III A und III B) einer Befreiung von den Verbotsvorschriften der Verordnung  zum jeweiligen Wasserschutzgebiet durch die untere Wasserbehörde.

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