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Gemeinsames Lernen / Sonderpädagogische Förderung - Förderorte

Beschreibung

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung findet in der Regel die Beschulung in der allgemeinen Schule statt.

In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt.

Abweichend davon können Eltern auch die Förderschule als Beschulungsort wählen.

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten festgestellt werden:

  1. Lernen (§ 4 AO-SF Absatz 2),
  2. Sprache (§ 4 AO-SF Absatz 3),
  3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 AO-SF Absatz 4),
  4. Geistige Entwicklung (§ 5 AO-SF),
  5. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6 AO-SF),
  6. Hören und Kommunikation (§ 7 AO-SF ),
  7. Sehen (§ 8 AO-SF).

 

Anträge auf Überprüfung bzw. einer Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung können Eltern über die zuständige Schule stellen.

Vor der Einschulung können sich Eltern an die ortsnahe Grundschule oder an eine Förderschule im Falle der Vermutung eines Förderbedarfs im Bereich

  1. Geistige Behinderung,
  2. Körperbehinderung,
  3. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),
  4. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung)

wenden.

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ist immer zunächst die jeweilige Schulleitung der gewünschten Schule.

Darüberhinaus stehen Ihnen auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Schulamt für den Kreis Heinsberg zur Verfügung.

 

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