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Datenschutzbeauftragte für öffentliche Schulen

Beschreibung

Schulen sind öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Aus diesem Grund haben sie gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a) DSGVO eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Datenschutz zu bestimmen. Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft wird eine für alle Schulen im Schulamtsbezirk zuständige Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter vom zuständigen Schulamt bestellt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen