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Asyl und Aufenthaltsgestattung

Beschreibung

Aufgrund der Umstrukturierung der Terminvergabe besteht die Möglichkeit der selbständigen Terminbuchung nicht mehr. 

Die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist schriftlich mit Hilfe des hinterlegten Vordruckes (siehe Downloads) zu beantragen. Sonstige aufenthaltsrechtliche Anliegen sind schriftlich zu übermitteln. Die Übersendung kann postalisch oder per E-Mail (abh@kreis-heinsberg) erfolgen.

Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht erforderlich. Ein Termin zur persönlichen Vorsprache wird im Bedarfsfall durch die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde vergeben und mitgeteilt.

Nach Prüfung des Antrages wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen in Verbindung setzen.
 
ACHTUNG!
Änderung der Öffnungszeiten sowie Einrichtung von Telefonzeiten ab dem 01.05.2025
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags: 8.30 bis 11.30 Uhr
donnerstags: 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs: geschlossen
 

Während der Öffnungszeiten kann nur für folgende Anliegen ohne Termin vorgesprochen werden:

- Sämtliche Gestattungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln

Telefonische Erreichbarkeit:
montags und dienstags: 9.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags und freitags: 9.00 bis 10.30 Uhr
Bereich Asyl/Gestattung: 02452/13-3270
 
Hinweis: Ab dem 01.05.2025 dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente (zum Beispiel Aufenthaltstitel) genutzt werden.
 
Jeder, der vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Herkunftsland flieht und nach Deutschland einreist, hat das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Asyl ist ein Grundrecht und es ist eine internationale Verpflichtung gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951.
 
Das Recht auf Asyl hat Deutschland in seiner Verfassung verankert und es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländer in Anspruch nehmen können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtling ist für das Asylverfahren und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig.
 
Personen, die in Deutschland eingereist sind und Asyl begehren, werden zunächst an die für das Bundesland zuständige Landesaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. In Nordrhein-Westfalen befindet sich diese in Bochum.

Asylbewerber erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis.

Im Verlauf des Asylverfahrens werden die Asylantragsteller für die Dauer des Asylverfahrens einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Für den Kreis Heinsberg sind dies die zehn Städte und Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg, Wegberg.

Für die Zeit des Asylverfahrens stellt die zuständige Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltsgestattung aus, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert wird.

Das Asylverfahren endet mit Anerkennung des Asylstatus oder als Flüchtling, dem Gewähren subsidiären Schutzes oder der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oder deren Ablehnung.

Mit Anerkennung wird dem Asylsuchenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Bei einer Ablehnung muss der Asylsuchende die Bundesrepublik verlassen.

Die wesentlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren sind im Asylgesetz (AsylG) geregelt.

Ab dem 01.05.2025 können Vorsprachen ohne Termin zu den Öffnungszeiten nur für folgende Anliegen erfolgen:
- Sämtliche Gestattungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln
Andernfalls kann eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung durch die Ausländerbehörde erfolgen.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen