Suche
Asyl und Aufenthaltsgestattung
Beschreibung
Die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist schriftlich mit Hilfe des hinterlegten Vordruckes (siehe Downloads) zu beantragen. Sonstige aufenthaltsrechtliche Anliegen sind schriftlich zu übermitteln. Die Übersendung kann postalisch oder per E-Mail (abh@kreis-heinsberg) erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht erforderlich. Ein Termin zur persönlichen Vorsprache wird im Bedarfsfall durch die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde vergeben und mitgeteilt.
Nach Prüfung des Antrages wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen in Verbindung setzen.
Änderung der Öffnungszeiten sowie Einrichtung von Telefonzeiten ab dem 01.05.2025
montags, dienstags und freitags: 8.30 bis 11.30 Uhr
donnerstags: 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs: geschlossen
Während der Öffnungszeiten kann nur für folgende Anliegen ohne Termin vorgesprochen werden:
- Sämtliche Gestattungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln
montags und dienstags: 9.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags und freitags: 9.00 bis 10.30 Uhr
Asyl ist ein Grundrecht und es ist eine internationale Verpflichtung gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtling ist für das Asylverfahren und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig.
Asylbewerber erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis.
Im Verlauf des Asylverfahrens werden die Asylantragsteller für die Dauer des Asylverfahrens einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Für den Kreis Heinsberg sind dies die zehn Städte und Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg, Wegberg.
Für die Zeit des Asylverfahrens stellt die zuständige Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltsgestattung aus, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert wird.
Das Asylverfahren endet mit Anerkennung des Asylstatus oder als Flüchtling, dem Gewähren subsidiären Schutzes oder der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oder deren Ablehnung.
Mit Anerkennung wird dem Asylsuchenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Bei einer Ablehnung muss der Asylsuchende die Bundesrepublik verlassen.
Die wesentlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren sind im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
Ab dem 01.05.2025 können Vorsprachen ohne Termin zu den Öffnungszeiten nur für folgende Anliegen erfolgen:
- Sämtliche Gestattungsangelegenheiten; ausgenommen ist die Beantragung von Aufenthaltstiteln
Andernfalls kann eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung durch die Ausländerbehörde erfolgen.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Asyl-Verfahren / AE-Erteilung
-
- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: +49 2452 13-3270