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Vertragsnaturschutz

Beschreibung

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Der Kreis Heinsberg bietet auf der Basis der Rahmenrichtlinie des Landes NRW Vertragsnaturschutzmaßnahmen für die Landwirtschaft an. Diese sind für Landwirte gedacht, die bereit sind, geeignete Flächen zu extensivieren. Für die durchzuführenden Maßnahmen werden den Landwirten Prämien ausgezahlt, welche als Ausgleich für durch Extensivierungsmaßnahmen entstehende Mindereinnahmen aufgrund rückgängiger Erträge zu sehen sind. Bei Obstwiesen und Hecken sind die Geldbeträge als Ausgleich für die Pflege (Rückschnitt) der Bäume und Sträucher gedacht. Bei Streuobstwiesen werden auch Ergänzungspflanzungen gefördert.

Nach Definition der Landesregierung können neben den Landwirten auch andere Landbewirtschafter eine Förderung erhalten. Voraussetzung ist aber die Führung eines landwirtschaftlichen Flächenverzeichnisses und einer entsprechenden Betriebsnummer, welche bei der Landwirtschaftskammer beantragt werden können. Eine Anrechnung auf das Greening ist nur bei einzelnen Ackerextensivierungsmaßnahmen möglich, wobei in diesen Fällen eine Prämienreduzierung erfolgt.

Folgende Möglichkeiten der Förderung bestehen bei Abschluss einer 5 Jahre laufenden Bewilligung:

1.    Naturschutzgerechte Nutzung von Ackerrandstreifen/Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften

Bei zu erwartendem Vorkommen typischer Ackerwildkrautgesellschaften (z. B. mit Kornblume oder Saatwucherblume) oder bei Vorkommen von Feldhamster, Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und Grauammer können je nach gewähltem Maßnahmenpaket Prämien bis zu 1.980 /ha/Jahr ausgezahlt werden. Die Gebietskulisse des Landes NRW für Ackerextensivierungsmaßnahmen umfasst den gesamten Kreis Heinsberg.

2.    Umwandlung von Acker in Grünland

Eine Förderung von Acker in Grünland ist nur in den Naturschutzgebieten, episodisch überschwemmten Auegebieten sowie Moorpufferzonen und zudem nur mit zusätzlicher Grünlandextensivierung als Wiese, Mähweide oder Weide möglich. Für die Anlage des Grünlandes wird eine maximale Prämie in Höhe von 590 /ha/Jahr, bei Regiosaatgut maximal 890 /ha/Jahr ausgezahlt, ergänzt um die Prämie für die extensive Nutzung (siehe 3.).

3.    Extensive Nutzung von Grünland

Die extensive Nutzung von Grünland ist überwiegend im Bereich der Niederungen der Fließgewässer vorgesehen und kann als Weide oder als Mähweide bzw. Wiese mit Mahdterminen vom 20. Mai bis 15. Juni mit starkeingeschränkter Düngung oder ganz ohne Stickstoffdüngung erfolgen. Generell ist der Einsatz von chemisch-synthetischem Pflanzenschutz verboten. Das Abräumen und Verwerten des Mähgutes nach der Mahd ist unbedingt erforderlich. Die Prämienhöhe beläuft sich maximal auf 685 /ha/Jahr. Zusatzprämien sind z. B. bei besonderen Erschwernissen wie Handmahd möglich.

4.    Pflege und Ergänzung von Streuobstwiesen

Für eine Förderung der Streuobstwiese muss die Fläche mindestens 1500 m² betragen. Es sind pro Hektar mindestens 35 Bäume, bei einer Flächengröße von nur 1500 m² jedoch mindestens 10 Bäume erforderlich. Grundsätzlich ist eine Förderung im gesamten Kreisgebiet, insbesondere im Randbereich der Dörfer, möglich. Gefördert werden Hochstamm-Obstbäume alter bewährter Sorten mit 19 /Baum/Jahr. Maximal sind 55 Bäume/ha mit einer Prämienhöhe bis zu 1.045 förderfähig. Weitere 150 können bei zusätzlichem Verzicht auf chemisch-synthetischen Düngemitteln ausgezahlt werden.

5.    Pflege und Ergänzung von Hecken

Gefördert werden insbesondere freiwachsende Hecken aus verschiedenen heimischen Gehölzarten. Die Förderung kann jedoch nur innerhalb einer definierten Gebietskulisse erfolgen. Bei einer Mindestlänge von 50 m können je nach Breite der Hecke 0,5 - 0,8 /m/Jahr ausgezahlt werden. Bei Schnitthecken nur im Regelfall 0,5 /Jahr. Zudem sind Schnitthecken nur dann förderfähig, wenn an ihrer Pflege als solche ein öffentliches Interesse z. B. im Zusammenhang mit Obstwiesen besteht.

Darüber hinaus bietet das Programm verschiedene Pakete zur Pflege von sonstigen Biotopen wie Heideflächen, Mooren oder Röhrichten etc. an.

Der Verpflichtungszeitraum für die gewählten Maßnahmen beträgt 5 Jahre. Der jährliche Verpflichtungszeitraum für den Vertragsnaturschutz ist seit 2015 das Kalenderjahr (01.01.-31.12.). Der Grundantrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für die darauffolgenden 5 Bewirtschaftungsjahre bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg zu stellen.

  • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates auf das integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen der Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance
  • InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. 2015 Teil I S. 166), soweit die Bestimmungen für diese Richtlinie relevant sind
  • FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG)
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Landesnaturschutzgesetz NRW vom 15.11.2016 in der geltenden Fassung
  • Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 08.09.2015
  • 1. Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 12.01.2017
  • 2. Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 09.12.2020
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)

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