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Naturschutzgebiete (NSG)

Beschreibung

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Gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Gründe dafür sind beispielsweise die Seltenheit oder die herausragende Schönheit eines Gebietes, aber im Besonderen der Schutz und die Weiterentwicklung von Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften. So soll das Gebiet langfristig erhalten und entwickelt werden. Der Schutz der Natur hat oberste Priorität. Der Mensch und seine Bedürfnisse (z.B. Freizeitgestaltung, Bauvorhaben) müssen zurückstehen, sprich, jeder muss sich so verhalten, dass das Schutzgebiet und seine Bewohner nicht beeinträchtigt werden. Naturschutzgebiete eignen sich daher nur für die stille Erholung. Mit der Schutzausweisung gehen verschiedene Verbotsvorschriften einher, die es zu beachten gilt. Ggf. kann von den Verboten auf Antrag eine kostenpflichtige Befreiung erteilt werden, jedoch nur bei Vorlage eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder sofern die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Näheres dazu entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.

Durch die Einhaltung einiger Regeln helfen Sie mit, das Naturschutzgebiet langfristig zu erhalten:

  • benutzen Sie nur ausgewiesene Wander-, Rad- und Reitwege
  • nehmen Sie Ihren Hund an eine kurze Leine
  • baden Sie nicht in Seen und Flüssen (das gilt auch für Ihren Vierbeiner)
  • beschädigen oder zerstören Sie keine Pflanzen und Pilze
  • hinterlassen Sie keinen Müll
  • seien Sie rücksichtsvoll gegenüber der Natur und anderen Besuchern

Die Ausweisung der Naturschutzgebiete erfolgt im Rahmen der Landschaftsplanung. Der Kreis Heinsberg bietet eine Fülle verschiedener Naturschutzgebiete, jedes lockt Besucher mit seiner ganz spezifischen Eigenart. Ob ausgedehnte Wälder (Naturschutzgebiet Meinweg), Flusslandschaften (Naturschutzgebiet Ruraue) oder Heidegebiete (Naturschutzgebiet Teverener Heide), das Angebot im Kreisgebiet ist umfangreich und vielfältig.

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  • § 23 Bundesnaturschutzgesetz
  • Landschaftspläne des Kreises Heinsberg
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rodebach – Gangelt/Mindergangelt“ Gemeinde Gangelt, Kreis Heinsberg, vom 19.12.2008

Die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen