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Versammlungswesen

Beschreibung

Hier erhalten Sie Hinweise zum Anmeldeverfahren öffentlicher Versammlungen. Versammlungen und Aufzüge sind durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz geregelt.

Anmeldung

Wenn Sie einen Aufzug/eine Versammlung unter freiem Himmel im Kreis Heinsberg anmelden möchten, wenden Sie sich bitte an:

Der Landrat als Kreispolizeibehörde Heinsberg
Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 1.2
Carl-Severing-Str. 1 
52525 Heinsberg
E-Mail: versammlung.heinsberg@polizei.nrw.de

Formular

Das für einen Antrag erforderliche Formular unter dem Titel "Anmeldeformular Versammlung/Aufzug" sowie die "Hinweise zum Versammlungsleiter" finden Sie im Dowloadbereich. Senden Sie das Antragsformular ausgefüllt per Post, per Fax oder per E-Mail mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (Bekanntgabe bedeutet: nicht vor Beginn der Veranstaltung/des Aufzuges, sondern vielmehr vor dem Aufruf zu dieser Versammlung/diesem Aufzug) an die angeführte Adresse Ihrer Versammlungsbehörde.

Bitte informieren Sie sich vor der Anmeldung über die Notwendigkeit und die Aufgaben eines Versammlungsleiters.

Gesprächstermin

Vereinbaren Sie außerdem der Einfachheit halber mit dem Sachgebiet ZA 1.2 ggf. einen Termin für ein Kooperationsgespräch. In diesem Gespräch können alle im Zusammenhang mit einer geplanten Veranstaltung anstehenden Fragen erörtert und geklärt werden.

Hinweis

Für die Polizei besteht dann die Pflicht, Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen jeglicher Gruppierungen als Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu ermöglichen und zu schützen. Dabei hat die Polizei Neutralität zu wahren, eine politische Wertung der Demonstrationsthemen darf nicht erfolgen.

Eine Versammlung kann verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn aufgrund nachvollziehbarer Prognosen konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Weitere Informationen zum Versammlungsrecht und Öffentliche Versammlungen finden Sie auf den Landesseiten der Polizei NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen