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Einfuhr eines Fahrzeugs

Beschreibung

Sie möchten ein Fahrzeug aus dem Ausland einführen und gleichzeitig im Kreis Heinsberg zulassen.
 

Informationen zu den ausländischen Fahrzeugpapieren

Für die Umschreibung eines Gebrauchtfahrzeugs aus dem Ausland benötigen wir die ausländische Zulassungsbescheinigung. Diese besteht in EU-Staaten in der Regel aus zwei Teilen (Sie finden das Wort „Zulassungsbescheinigung“ fast immer auf dem Dokument). So wurde der deutsche Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief auch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II umbenannt.

Da in den Zulassungsbescheinigungen anderer Länder oft nur wenige technische Daten angegeben sind, ist in der Regel das COC („Certificate of conformity“) zur Zulassung erforderlich, alternativ wird eine Vollabnahme vom TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.

Als Nachweis der Hauptuntersuchung können ausländische Berichte nur unter gewissen Umständen anerkannt werden. Rufen Sie uns im Zweifel gern im Vorfeld an, ob Sie eine neue Untersuchung benötigen. Wenn Sie eine Vollabnahme haben durchführen lassen, gilt diese auch als Hauptuntersuchung.

Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Neufahrzeuge haben bis zum Termin der ersten Hauptuntersuchung (HU) keinen Prüfbericht.

Beispiel Niederlande

Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Niederlande nennt sich „Kentekenbewijs Deel I“ und ist in der jetzigen Form eine grüne Chipkarte. Niederländische Autofahrer besitzen oft nur diesen Teil, da der „Kentekenbewijs Deel II“ erst bei Abmeldung für den Export erstellt wird. Für die Zulassung außerhalb der Niederlande muss aber auch dieser Teil vorgelegt werden. Sofern Sie diesen Teil nicht erhalten haben, melden Sie sich beim Verkäufer, damit das Papier erstellt wird.

Der Kentekenbewijs Deel II ist ein grünes DIN-A4-Blatt mit hellgelben Streifen, der linke Rand ist rosa. Oben links sind Laschen eingeritzt, in die die Chipkarte eingesteckt werden kann.

(Ggf. liegt Ihnen noch eine alte Zulassungsbescheinigung vor. Diese bestand früher lange Zeit aus Kentekenbewijs Deel IA, IB und Deel II und ergibt aneinandergelegt auch die Größe eines DIN-A4-Blattes. Auch mit diesen Teilen können wir das Fahrzeug umschreiben.)

Die niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“) wird hier anerkannt.

  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) oder, wenn nicht vorhanden, den Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis (durch Vorlage der v.g. Unterlagen, einer Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines Gutachtens gem. § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen)
  • Eigentumsnachweis (Originalrechnung oder Originalkaufvertrag)
  • ausländische Fahrzeugpapiere (beim Import von Gebrauchtfahrzeugen / im Original. weitere Informationen hierzu finden Sie oben auf dieser Seite.)
  • ausländische Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug im Ausland noch zugelassen ist)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nur bei Importen aus Nicht - EU - Ländern)
  • Erklärung zur Umsatzsteuer (nur bei EU - Importen von Neufahrzeugen oder Fahrzeugen nicht älter als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km)
  • Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei Zulassung als Firmenfahrzeug)
  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
  • Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Firmen benötigen nur die Gewerbeanmeldung.
  • Bei Zulassungsvorgängen für Vereine sind der Vereinsregisterauszug und die Vollmachten der dort genannten Unterschrifsbefugten sowie der Personalausweise erforderlich. 
  • Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann aufgrund einer Schwerbehinderung der minderjährigen Person nach §3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder aufgrund des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug (z.B. Pkw) erfolgen. Als Nachweis ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis notwendig.
  • Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
  • Ist bei Antragstellung das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt, ist bei der Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eine Erklärung des Erwerbers zur Umsatzsteuer abzugeben. Diese Erklärung ist durch die Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt weiterzureichen. 
  • Ab dem 01.02.2014 ist für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Fahrzeughalter und durch den Kontoinhaber erteilt werden. Diese ist zusätzlich zu einer evtl. zu erteilende Vollmacht vorzulegen.