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Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb HS mit Halterwechsel

Beschreibung

Sie möchten ein bisher in einem anderen Zulassungsbezirk registriertes Fahrzeug auf einen neuen Halter im Kreis Heinsberg ummelden.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder (bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern ein anderes Kennzeichen zugeteilt werden soll)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung mit Kopie des Personalausweises der / des Vertretungsberechtigten (bei Nutzung durch eine Firma)
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
  • Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Firmen benötigen nur die Gewerbeanmeldung.
  • Bei Zulassungsvorgängen für Vereine sind der Vereinsregisterauszug und die Vollmachten der dort genannten Unterschrifsbefugten erforderlich.
  • Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann aufgrund einer Schwerbehinderung der minderjährigen Person nach §3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder aufgrund des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug (z.B. Pkw) erfolgen. Als Nachweis ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis notwendig.
  • Ab dem 01.02.2014 ist für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und ein SEPA-Lastschriftmandat (nur im Original) durch den Fahrzeughalter und durch den Kontoinhaber erteilt werden. Diese ist zusätzlich zu einer evtl. zu erteilende Vollmacht vorzulegen.
  • Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einvertändniserklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
  • Seit dem 01.10.2019 kann das bisherige, auswärtige Kennzeichen des Fahrzeuges auch im neuen Zulassungsbezirk, für einen neuen Fahrzeughalter, beibehalten werden. Die Kennzeichenschilder müssen dann nicht in der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

Bitte entsiegeln Sie die Kennzeichen nicht vor Ihrem Besuch beim Straßenverkehrsamt !

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen