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 Schutz heimischer Tiere

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Die Ausweisung von Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten zielt vor allem darauf ab, gefährdete Tier- und Pflanzenarten, die die Nähe menschlicher Siedlungsstrukturen meiden, zu schützen und zu erhalten. Daher eignen sich diese Gebiete nur für eine stille Erholung. Jeder Besucher hat sein Verhalten dementsprechend anzupassen und sich rücksichtsvoll zu verhalten. Dazu gehören z. B. die Wege nicht zu verlassen, keinen Müll zu hinterlassen und seinen Hund an der Leine zu führen. Der Schutz der Natur steht hier immer an erster Stelle.

Arten, die die menschliche Nähe hingegen suchen - sog. Kulturfolger - profitieren von derartigen Schutzgebieten jedoch nur selten. Für sie ist es wichtig, die benötigten Strukturen im Siedlungs- und Agrarraum zu erhalten, sei es der Kuhstall für Schwalben, die alte Scheune für Schleiereulen, der Dachboden als Wochenstuben-Quartier für Fledermäuse oder die Streuobstwiese für Steinkäuze. Verschwinden diese Strukturen, verschwinden meist auch die Bewohner und finden kaum mehr einen neuen Unterschlupf. Zwar ist es nicht immer möglich, ein abbruchreifes Haus zu erhalten, weil dort möglicherweise Schleiereulen nisten. Dennoch sollte man den Tieren in der unmittelbaren Umgebung ein Ausweichquartier schaffen. Vor dem Abbruch eines Gebäudes ist in jedem Fall durch eine sachkundige Begehung sicherzustellen, dass keine Tiere durch den Abbruch verletzt oder getötet werden. Denn für alle besonders geschützten heimischen Tierarten gelten die Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Danach dürfen diese Tiere weder getötet noch verletzt werden, und auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht zerstört werden. Dies gilt im Übrigen auch bei der Beseitigung von Hecken (nur zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar erlaubt), Bäumen und anderen Gehölzstrukturen.

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Die intensive Landwirtschaft wirkt sich zunehmend nachteilig auf die Arten des Offenlandes aus, sei es Kiebitz oder Feldlerche. Kiebitze sind eigentlich Grünlandbewohner, in Deutschland haben sie sich aber mittlerweile auf braune Ackerböden spezialisiert. Dies führt immer wieder zu Konflikten mit der Bewirtschaftung. Extensivere Bewirtschaftungsmethoden oder die großflächige Anlage von Sonderstrukturen (z. B. Blühstreifen, Fehlstellen) können ein Weg sein, dieser Entwicklung entgegen zu wirken, z.B. in Form des Vertragsnaturschutzes. Funktionieren werden diesbezüglich jedoch nur flächendeckende Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 23, 32, 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
  • Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG)

Siehe auch

Schutz heimischer Tiere

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Die Ausweisung von Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten zielt vor allem darauf ab, gefährdete Tier- und Pflanzenarten, die die Nähe menschlicher Siedlungsstrukturen meiden, zu schützen und zu erhalten. Daher eignen sich diese Gebiete nur für eine stille Erholung. Jeder Besucher hat sein Verhalten dementsprechend anzupassen und sich rücksichtsvoll zu verhalten. Dazu gehören z. B. die Wege nicht zu verlassen, keinen Müll zu hinterlassen und seinen Hund an der Leine zu führen. Der Schutz der Natur steht hier immer an erster Stelle.

Arten, die die menschliche Nähe hingegen suchen - sog. Kulturfolger - profitieren von derartigen Schutzgebieten jedoch nur selten. Für sie ist es wichtig, die benötigten Strukturen im Siedlungs- und Agrarraum zu erhalten, sei es der Kuhstall für Schwalben, die alte Scheune für Schleiereulen, der Dachboden als Wochenstuben-Quartier für Fledermäuse oder die Streuobstwiese für Steinkäuze. Verschwinden diese Strukturen, verschwinden meist auch die Bewohner und finden kaum mehr einen neuen Unterschlupf. Zwar ist es nicht immer möglich, ein abbruchreifes Haus zu erhalten, weil dort möglicherweise Schleiereulen nisten. Dennoch sollte man den Tieren in der unmittelbaren Umgebung ein Ausweichquartier schaffen. Vor dem Abbruch eines Gebäudes ist in jedem Fall durch eine sachkundige Begehung sicherzustellen, dass keine Tiere durch den Abbruch verletzt oder getötet werden. Denn für alle besonders geschützten heimischen Tierarten gelten die Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Danach dürfen diese Tiere weder getötet noch verletzt werden, und auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht zerstört werden. Dies gilt im Übrigen auch bei der Beseitigung von Hecken (nur zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar erlaubt), Bäumen und anderen Gehölzstrukturen.

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Die intensive Landwirtschaft wirkt sich zunehmend nachteilig auf die Arten des Offenlandes aus, sei es Kiebitz oder Feldlerche. Kiebitze sind eigentlich Grünlandbewohner, in Deutschland haben sie sich aber mittlerweile auf braune Ackerböden spezialisiert. Dies führt immer wieder zu Konflikten mit der Bewirtschaftung. Extensivere Bewirtschaftungsmethoden oder die großflächige Anlage von Sonderstrukturen (z. B. Blühstreifen, Fehlstellen) können ein Weg sein, dieser Entwicklung entgegen zu wirken, z.B. in Form des Vertragsnaturschutzes. Funktionieren werden diesbezüglich jedoch nur flächendeckende Maßnahmen.

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