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Schwalben
Beschreibung
Rauch- und Mehlschwalben sind typische Kulturfolger, die sich in menschlichen Siedlungen wohl fühlen.
Die Rauchschwalbe
Die Rauchschwalbe (Hirundo rustica) verdankt ihren Namen der Tatsache, dass sie früher oft Rauchfänge als Einflugsluken nutzte. Sie ist an ihren langen Schwanzspießen, dem tief gegabelten Schwanz und dem weißen Bauch zu erkennen. Kopf und Brust hingegen sind blauschwarz mit rostroter Stirn und Kehle.
Rauchschwalben brüten einzeln in offenen Innenräumen wie z. B. Kuhställen. Dort bauen sie ein kugeliges Nest aus Lehm unter Balken oder Mauervorsprüngen. Insekten werden entweder direkt im Stall oder in der offenen Kulturlandschaft gejagt.
Die Mehlschwalbe
Die Mehlschwalbe (Delichon urbicum) besitzt einen weniger stark gegabelten Schwanz und ist auf der gesamten Unterseite reinweiß.
Im Gegensatz zur Rauchschwalbe ist sie deutlich geselliger und brütet oft in kleinen Kolonien. Ihre Nester baut die Mehlschwalbe an geschützten Außenwänden, meist direkt unter einem Dachvorsprung. Insekten werden in der offenen Kulturlandschaft gejagt, dabei fliegen Mehlschwalben höher als Rauchschwalben.
Brut- und Zugzeiten
Sowohl Rauch- als auch Mehlschwalben sind orts- und partnertreu, sodass die Nester immer wieder genutzt werden. Als Zugvögel, die den Winter im südlichen Afrika verbringen, kehren sie im April in ihre Brutreviere zurück. Anfang Mai startet die Brutsaison, wobei Mehlschwalben bis zu zwei, Rauchschwalben sogar bis zu drei Bruten pro Jahr großziehen. Anfang September fliegen die letzten Jungvögel aus und der Herbstzug beginnt. Im Oktober machen sich die letzten Schwalben auf den Weg in Richtung Winterquartier.
„Schöne neue Welt“
Während Rauch- und Mehlschwalben früher gern gesehene Gäste in menschlichen Siedlungen waren, als Glücksboten galten, die gesundes Vieh versprachen und vor herannahendem Regen warnten, so kämpfen sie heute immer öfter mit den Problemen einer modernisierten Welt.
Landwirte bauen, aus Angst gegen EU-Hygienevorschriften zu verstoßen, hermetisch abgeriegelte Ställe, in die keine Rauchschwalbe mehr hinein kommt, oder aber derart offene Ställe, dass Schwalben sie aufgrund der permanenten Zugluft meiden. Und Hausbesitzer fürchten, die Hinterlassenschaften der Mehlschwalbe könnten ihre Fassade ruinieren. So werden ungeliebte Nester gerne mal entfernt.
Fehlende Nistplätze sind jedoch nicht das einzige Problem, mit dem Schwalben zu kämpfen haben. Auch Nistmaterialien - nasser Lehm oder Schlamm - werden aufgrund des steigenden Versiegelungsgrades immer seltener. Noch dazu fördern Pestizidbelastung und „steinerne Gärten“ ohne heimische Pflanzen den Rückgang der Fluginsekten - der wichtigsten Nahrungsquelle der Schwalben.
Jeder kann helfen
Damit Schwalben auch in Zukunft zum typischen Siedlungsbild dazugehören, kann jeder etwas tun:
- zerstören Sie keine Schwalbennester
- Kotbretter, mind. 50 cm unterhalb der Nester angebracht, schützen Ihre Fassade vor Kotverunreinigungen
- sofern möglich, bieten Sie Schwalben eine durchgehend feuchte Lehmpfütze an (Nistmaterial)
- bringen Sie an geeigneten Stellen Kunstnester an
- pflanzen Sie in Ihrem Garten heimische Gehölze und Blumen an; das fördert den Insektenreichtum und kommt so nicht nur Schwalben zu Gute
- wenn Sie einen Stall besitzen, sorgen Sie dafür, dass es offene Ein- und Ausflugsluken gibt
Schwalben im Stall führen nicht zu Konflikten mit der EU-Hygieneverordnung. Auch hier helfen Kotbretter, Kunstnester an unproblematischen Stellen und die sachgerechte Lagerung empfindlicher Materialien (wie z. B. Melkutensilien). So ist eine Kontamination von Lebensmitteln nicht zu befürchten.
Artenschutz im Gesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz - kurz BNatSchG - regelt in § 44 den Umgang mit besonders geschützten Arten. Dazu zählen u. a. alle heimischen Vögel - also auch Schwalben.
Schwalben dürfen nicht getötet oder gestört werden. Das gilt auch für ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Bei Verstößen drohen gemäß den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff. BNatSchG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz
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- Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Natur und Landschaft
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- E-Mail:
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