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Vogelschutzgebiete (VSG)

Beschreibung

Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - kurz Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG in der Fassung 2009/147/EG) - hat zum Ziel, alle natürlich in der EU vorkommenden Vogelarten (sowohl Brut- als auch Rastvögel) dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie dürfen diese Vogelarten weder getötet, noch verletzt oder gefangen werden. Dies gilt auch für ihren Nachwuchs bzw. ihre Nester und Eier.

Der Artenschutz macht jedoch nur dann Sinn, wenn auch die entsprechenden Lebensräume mitgeschützt und erhalten werden. Bestimmte Gebiete sind aufgrund ihrer vorhandenen Lebensraumstrukturen (z. B. Feuchtgebiete) regelrechte Hotspots für einige oder viele Arten, sodass hier ein Biotopschutz besonders sinnvoll ist. Daher sollen alle Mitgliedsstaaten anhand einheitlicher EU-Standards entsprechende Gebiete ausweisen, die besonders bedeutsam für bestimmte Vogelarten sind. Diese Gebiete werden dann zu Vogelschutzgebieten erklärt und genießen einen besonderen Schutzstatus. Gemeinsam mit den FFH-Gebieten soll so das gesamteuropäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ entstehen.

Im Kreis Heinsberg gibt es aktuell ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet (VSG), und zwar das „VSG Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg“. Mit über 7.000 ha erstreckt es sich auch auf Teile der Kreise Viersen und Kleve, der kreisfreien Stadt Mönchengladbach sowie grenzüberschreitend in die Niederlande. Unter anderem nutzen viele wassergebundene Arten wie Teichrohrsänger, Rohrdommel und Fischadler das VSG, sei es als Brutvogel, Rastvogel oder Durchzügler. Aber auch Arten, die eher an Waldbestände oder Heidestrukturen gebunden sind, haben hier Vorkommen von nationaler und/oder landesweiter Bedeutung, wie etwa der Ziegenmelker und Heidelerche. Aufgrund der vielfältigen Lebensraumstrukturen, von denen nicht nur Vögel profitieren, wurden innerhalb des VSGs auch großflächig FFH-Gebiete ausgewiesen.

  • Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG in der Fassung 2009/147/EG)
  • FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
  • § 31 ff. Bundesnaturschutzgesetz
  • § 52 Landesnaturschutzgesetz NRW