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Gute fachliche Praxis
Beschreibung
Das Bundesnaturschutzgesetz verfolgt u. a. das Ziel Natur und Landschaft für die künftigen Generationen zu erhalten. Dazu zählt die Sicherung der langfristigen ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Ein wichtiges Instrument des Gesetzes zur Integration in allen Landnutzungsnutzungsbereichen ist die sogenannte gute fachliche Praxis. Sie richtet sich an alle im Agrarraum tätigen landwirtschaftlichen Akteure und definiert verbindliche Mindeststandards.
Der guten fachlichen Praxis kommen zwei Bedeutungen zu. Zum einen liefert sie einen Beitrag zur Bestimmung für eine aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tolerable Landbewirtschaftung. Zum anderen markiert sie die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender - von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter - ökologischer Leistungen.
Um eine standortangepasste Bewirtschaftung zu erreichen, ergänzen die Anforderungen der guten fachlichen Praxis diejenigen des landwirtschaftlichen Fachrechtes und des Bundesbodenschutzgesetzes um folgende Sachverhalte:
- eine standortangepasste Bewirtschaftung,
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
- der Schutz und die Verbindung von Biotopen,
Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
- eine im Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche ausgewogene Tierhaltung,
Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
- der Schutz des Grünlandes in bestimmten Gebieten,
Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
- die Erhaltung von Boden, Wasser, Flora und Fauna sowie
Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
- Aufzeichnungen über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen. Eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung zu führen.
Mit diesen Sachverhalten wird ein wesentlicher Beitrag zur Klarstellung der Betreiberpflichten geleistet und unter Einbeziehung der in der EU-Agrarpolitik verankerten Cross Compliance-Bestimmungen die Schwelle bestimmt, ab der naturschutzkonforme Agrarförderung beginnen kann (Quelle: BfN).
- § 5 Bundesnaturschutzgesetz
- § 17 Bundesbodenschutzgesetz
- § 3 Pflanzenschutzgesetz
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Natur und Landschaft
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
natur@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-6142
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Telefon: +49 2452 13-6154
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Telefon: +49 2452 13-6110