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 Verpflichtungserklärung

Für kurzfristige Aufenthalte (Besuchsvisum) benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

Bei langfristigen Aufenthalten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung nur bei bestimmten Aufenthaltszwecken, z. B. Studium möglich.

Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche öffentliche Mittel, die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum, die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket und ggf. Abschiebungskosten) erfasst.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist regelmäßig die Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers bzw. bei langfristigen Aufenthalten die Referenzperson.

Die einladende Person oder die Referenzperson muss hierfür persönlich anwesend sein. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die Überprüfung der Bonität des Einladers erforderlich, die glaubhaft bzw. nachzuweisen ist.
Die Verpflichtungserklärungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Kostenschuld, Sicherheitsleitung und Umfang der Kostenhaftung finden sich in §§ 66 ff AufenthG

Hinweise und Besonderheiten

Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten. 
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung "Terminbuchung“ zu nutzen.  

Weitere Informationen

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

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Zuständige Einrichtung

Ausländeramt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: abh@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Demand:
Tel: +49 2452 13-3222
Frau Palenga:
Tel: +49 2452 13-3255
Frau Lindau:
Tel: +49 2452 13-3262
Frau Ritterbex:
Tel: +49 2452 13-3256
Frau Staiger:
Tel: +49 2452 13-3267
Herr Frenken:
Tel: +49 2452 13-3212
Verpflichtungserklärung

Für kurzfristige Aufenthalte (Besuchsvisum) benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

Bei langfristigen Aufenthalten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung nur bei bestimmten Aufenthaltszwecken, z. B. Studium möglich.

Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche öffentliche Mittel, die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum, die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket und ggf. Abschiebungskosten) erfasst.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist regelmäßig die Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers bzw. bei langfristigen Aufenthalten die Referenzperson.

Die einladende Person oder die Referenzperson muss hierfür persönlich anwesend sein. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die Überprüfung der Bonität des Einladers erforderlich, die glaubhaft bzw. nachzuweisen ist.
Die Verpflichtungserklärungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

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