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 Verpflichtungserklärung

 

Für kurzfristige Aufenthalte (Besuchsvisum) benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers.
Bei langfristigen Aufenthalten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung nur bei bestimmten Aufenthaltszwecken, z. B. Studium möglich.
Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche öffentliche Mittel, die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum, die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket und ggf. Abschiebungskosten) erfasst.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die Überprüfung der Bonität des Einladers erforderlich, die glaubhaft bzw. nachzuweisen ist.
Berechnungsgrundlage für die Verpflichtungserklärung ist die Pfändungsfreigrenze (s. Pfändungstabelle).
Empfänger von Sozialleistungen SGB II und SGB XII sowie Wohngeld oder Lastenzuschuss können wegen des fehlenden bzw. zureichenden Einkommens keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Zuständig für die Prüfung und die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist regelmäßig die Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers bzw. bei langfristigen Aufenthalten die Referenzperson.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Kostenschuld, Sicherheitsleitung und Umfang der Kostenhaftung finden sich in §§ 66 ff AufenthG

Hinweise und Besonderheiten

Die Verpflichtungserklärungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Sie vereinbaren einen persönlichen Vorsprachetermin über die Onlinedienstleistung Terminbuchung (Verpflichtungserklärung/Einladung). In dem Vorsprachtermin erfolgt die Prüfung Ihres Antrags, so dass Ihnen nach positiver Prüfung unmittelbar die Verpflichtungserklärung ausgestellt und mitgegeben werden wird.
2. Sie nutzen die Onlinedienstleistung (Antrag Verpflichtungserklärung) in dem Sie den Antrag und die für die Prüfung notwendigen Unterlagen online einreichen. Mittels einem Einweisungsgenerator werden sie bei der Beantragung begleitet. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. drei bis vier Wochen. Im Anschluss hieran erhalten Sie eine Mail.
Bitte beachten Sie bitte unbedingt die benötigten Unterlagen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung, die als PDF-Dokument im Downloadbereich hinterlegt sind.
Wenn Sie den Antrag online abgeben, laden Sie bitte alle auf Sie zutreffenden Unterlagen aus der Unterlagenliste hoch.
Haben Sie einen persönlichen Vorsprachetermin vereinbart, bringen Sie die Unterlagen bitte vollständig zum Termin mit.

Weitere Informationen

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Anfragen zu Verpflichtungserklärung

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Ausländeramt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: abh@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Hartmann:
Tel: +49 2452 13-3268