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 Freizügigkeitsrecht

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie müssen jedoch einen gültigen Nationalpass oder Personalausweis (Identitätskarte) besitzen und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

In den ersten drei Monaten ab Einreise haben sie ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend müssen sie eine der sogenannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, die im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist ebenso erforderlich. Etwas anderes gilt für die Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind und für den Fall, dass der Unionsbürger eine Daueraufenthaltsrecht innehat.

Öffentliche Stellen haben eine Verpflichtung, der Ausländerbehörde die Beantragung und den Bezug von Sozialleistungen durch den EU-Bürger und seine Familienangehörigen zu melden.

Das Freizügigkeitsrecht kann durch die Ausländerbehörde geprüft werden. Sofern die Voraussetzungen, zum Beispiel ein Nachweis einer Erwerbstätigkeit, nicht vorliegen, wird die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Grundlagen des Freizügigkeitsrechts sind im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt mit dem Verweis auf die Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Hinweise und Besonderheiten

Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten. 
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung "Terminbuchung“ zu nutzen.  

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Zuständige Einrichtung

Allgemeines Aufenthaltsrecht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Chirpac:
Tel: +49 2452 13-3247
Herr Hartmann:
Tel: +49 2452 13-3268
Frau Königs:
Tel: +49 2452 13-3281
Frau Lemmen:
Tel: +49 2452 13-3266
Frau Palenga:
Tel: +49 2452 13-3255
Frau Ritterbex:
Tel: +49 2452 13-3256