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 Corona - Aktuelles

Stand: 01.03.2023

Zum 01. Februar 2023 entfielen die meisten gesetzlichen Auflagen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Corona-Schutzverordnung und die Coronateststrukturverordnung des Landes NRW sind mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft getreten.

§28b des Infektionsschutzgesetzes schreibt weiterhin (bis zum 07.04.2023) eine Maskenpflicht für Besucher bestimmter Einrichtungen vor.

Die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben, ist ebenfalls zum 1. Februar 2023 entfallen. Es gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Die besonderen Regeln für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (CoronaAV Einrichtungen) sind mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft getreten.

Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske sind aufgehoben. Masken können weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer getragen werden. Nach dem Wegfall der Isolationspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Grundsätzlich soll mit Infektionskrankheiten jeglicher Art verantwortungsvoll umgegangen werden. Ein grippaler Infekt, eine Magen-Darm-Grippe oder andere fieberhafte Erkrankungen sind für den Körper belastend und können Menschen mit Vorerkrankungen schwer beeinträchtigen, unabhängig ob das Coronavirus oder ein anderer Krankheitserreger dafür verantwortlich sind. Daher sollte jede Infektionskrankheit auskuriert werden, bevor man sich wieder in Gesellschaft begibt.

Siehe auch

Corona - Aktuelles

Stand: 01.03.2023

Zum 01. Februar 2023 entfielen die meisten gesetzlichen Auflagen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Corona-Schutzverordnung und die Coronateststrukturverordnung des Landes NRW sind mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft getreten.

§28b des Infektionsschutzgesetzes schreibt weiterhin (bis zum 07.04.2023) eine Maskenpflicht für Besucher bestimmter Einrichtungen vor.

Die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben, ist ebenfalls zum 1. Februar 2023 entfallen. Es gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Die besonderen Regeln für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (CoronaAV Einrichtungen) sind mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft getreten.

Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske sind aufgehoben. Masken können weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer getragen werden. Nach dem Wegfall der Isolationspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Grundsätzlich soll mit Infektionskrankheiten jeglicher Art verantwortungsvoll umgegangen werden. Ein grippaler Infekt, eine Magen-Darm-Grippe oder andere fieberhafte Erkrankungen sind für den Körper belastend und können Menschen mit Vorerkrankungen schwer beeinträchtigen, unabhängig ob das Coronavirus oder ein anderer Krankheitserreger dafür verantwortlich sind. Daher sollte jede Infektionskrankheit auskuriert werden, bevor man sich wieder in Gesellschaft begibt.

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