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Brexit
Seit dem 01.02.2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union.
Mit Ablauf der Übergangsphase zum Ende des 31.12.2020 werden britische Staatsangehörige nicht mehr wie Unionsbürger behandelt. Sie benötigen zukünftig für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.
Britische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet innehatten, diesen Aufenthalt angezeigt haben und über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterhin im Bundesgebiet leben, besitzen Kraft des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht. Dieses lehnt sich an das Freizügigkeitsrecht an und kann befristet oder auch unbefristet sein. Zum Nachweis dieses angezeigten Aufenthaltsrechts bedarf es eines Dokuments, das Aufenthaltsdokument-GB.
Inhaber einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte behalten diese Dokumente. Die Dokumente sind weiterhin gültig. Sie müssen allerdings bis zum 31.12.2021 bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB eingetauscht werden.
Britische Staatsangehörige, die Rechte als Grenzgänger haben, bedürfen weiterhin eines Aufenthaltsdokuments. Dies wird jedoch nur auf Antrag erteilt.
Rechtsgrundlagen
- Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 12.11.2019
- Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 in der aktuell gültigen Fassung und der weiteren Vorschriften des Unionsrechtes vom 12.11.2020
Hinweise und Besonderheiten
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen.
Weitere Informationen
Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.
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Weiterführende Links
Zuständige Einrichtung
Allgemeines Aufenthaltsrecht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Seit dem 01.02.2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union.
Mit Ablauf der Übergangsphase zum Ende des 31.12.2020 werden britische Staatsangehörige nicht mehr wie Unionsbürger behandelt. Sie benötigen zukünftig für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.
Britische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet innehatten, diesen Aufenthalt angezeigt haben und über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterhin im Bundesgebiet leben, besitzen Kraft des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht. Dieses lehnt sich an das Freizügigkeitsrecht an und kann befristet oder auch unbefristet sein. Zum Nachweis dieses angezeigten Aufenthaltsrechts bedarf es eines Dokuments, das Aufenthaltsdokument-GB.
Inhaber einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte behalten diese Dokumente. Die Dokumente sind weiterhin gültig. Sie müssen allerdings bis zum 31.12.2021 bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB eingetauscht werden.
Britische Staatsangehörige, die Rechte als Grenzgänger haben, bedürfen weiterhin eines Aufenthaltsdokuments. Dies wird jedoch nur auf Antrag erteilt.
- Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 12.11.2019
- Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 in der aktuell gültigen Fassung und der weiteren Vorschriften des Unionsrechtes vom 12.11.2020
Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/159096/show