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Naturdenkmäler (ND)
Naturdenkmäler sind in der Regel prominente, landschaftsprägende Einzelgehölze, die aufgrund wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Gründe oder aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit einen besonderen Schutz genießen (§ 28 Bundesnaturschutzgesetz). So kann beispielsweise eine starke Eiche, die inmitten von Feldern und Wiesen steht ebenso als Naturdenkmal ausgewiesen sein wie die alte Gerichtslinde einer Dorfgemeinschaft. Durch ihre Wuchsform, Größe oder spezifische Eigenart fallen sie dem Betrachter in der Regel sofort ins Auge.
Naturdenkmäler dürfen weder zerstört noch beschädigt werden. Eine Entnahme ist nur bei Vorlage zwingender Gründe - wie z. B. die Verkehrssicherung - möglich. Sofern für die geplante Maßnahme zur Beseitigung des Naturdenkmales keine Unberührtheit seitens des Landschaftsplanes besteht, muss bei der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz beantragt werden. Diese wird nur dann erteilt, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Nähere Informationen zu den einzelnen Naturdenkmälern im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 28, 67 Bundesnaturschutzgesetz
- Landschaftspläne des Kreises Heinsberg
Kosten
Die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Downloads
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Naturdenkmäler sind in der Regel prominente, landschaftsprägende Einzelgehölze, die aufgrund wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Gründe oder aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit einen besonderen Schutz genießen (§ 28 Bundesnaturschutzgesetz). So kann beispielsweise eine starke Eiche, die inmitten von Feldern und Wiesen steht ebenso als Naturdenkmal ausgewiesen sein wie die alte Gerichtslinde einer Dorfgemeinschaft. Durch ihre Wuchsform, Größe oder spezifische Eigenart fallen sie dem Betrachter in der Regel sofort ins Auge.
Naturdenkmäler dürfen weder zerstört noch beschädigt werden. Eine Entnahme ist nur bei Vorlage zwingender Gründe - wie z. B. die Verkehrssicherung - möglich. Sofern für die geplante Maßnahme zur Beseitigung des Naturdenkmales keine Unberührtheit seitens des Landschaftsplanes besteht, muss bei der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz beantragt werden. Diese wird nur dann erteilt, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Nähere Informationen zu den einzelnen Naturdenkmälern im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.
- §§ 28, 67 Bundesnaturschutzgesetz
- Landschaftspläne des Kreises Heinsberg