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Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind i. d. R. deutlich kleinflächiger als Natur- und Landschaftsschutzgebiete und zielen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz auf den Schutz eines ganz bestimmten, belebenden bzw. gliedernden Elements der Landschaft ab. Das kann beispielsweise eine parkartige, baumbestandene Wiese sein, eine Hecke oder auch eine Streuobstwiese. Der Schutz umfasst dabei normalerweise die vorhandenen Gehölze. Diese dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes kann auf Antrag ggf. eine kostenpflichtige Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden, jedoch nur bei Vorlage eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder sofern die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Nähere Informationen zu den einzelnen GLBs im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 29, 67 Bundesnaturschutzgesetz
- Landschaftspläne des Kreises Heinsberg
Kosten
Die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Downloads
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind i. d. R. deutlich kleinflächiger als Natur- und Landschaftsschutzgebiete und zielen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz auf den Schutz eines ganz bestimmten, belebenden bzw. gliedernden Elements der Landschaft ab. Das kann beispielsweise eine parkartige, baumbestandene Wiese sein, eine Hecke oder auch eine Streuobstwiese. Der Schutz umfasst dabei normalerweise die vorhandenen Gehölze. Diese dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes kann auf Antrag ggf. eine kostenpflichtige Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden, jedoch nur bei Vorlage eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder sofern die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Nähere Informationen zu den einzelnen GLBs im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.
- §§ 29, 67 Bundesnaturschutzgesetz
- Landschaftspläne des Kreises Heinsberg