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 Pferdehaltung

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Bei der Pferdehaltung sollten pro Tier mindestens 3.500 m² Weidefläche zur Verfügung stehen. Diese Angaben beruhen auf der Annahme, dass dies die Fläche wäre, welche für die alleinige Futtergrundlage des Tieres ohne Zufütterung ausreichen würde. Diese Flächenangabe nutzen auch Baubehörden als Grundlage für ihre Entscheidungen über Bauvohaben.

Um die Qualität der Weideflächen zu erhalten und damit auch die Gesunderhaltung der Pferde zu fördern, sollte die Grünlandnarbe ganzjährig gepflegt werden. Insbesondere während der Winterperiode stellen die von den Tieren verursachten Trittschäden ein großes Problem dar. Auch bei der ersten Nutzung im Frühjahr ist darauf zu achten, dass Narbenschädigungen vermieden werden: Pferde sollten nicht auf noch nasse Weiden getrieben werden.

Auf den Weideflächen sollten in regelmäßigen Abständen Pferdeäpfel eingesammelt werden, damit es nicht zu den besonders überdüngten „Geilstellen“ kommt. Diese schaden der Zusammensetzung des Pflanzenbestandes und führen zu Lücken im Aufwuchs bzw. zu vermehrtem Unkrautwachstum wie z. B. verstärktes Auftreten von Brennesseln.

Jedem Pferdebesitzer bzw. Pferdepensionsbesitzer sollte daran gelegen sein, die Weiden als Futtergrundlage für Pferde oder Ponys in einem guten Zustand zu erhalten. Eine gut gepflegte Weide reduziert den zusätzlichen Futterbedarf der Tiere enorm und spart somit Kosten. Ebenso können sich auf ungepflegten oder zu „Matschweiden“ verkommenen Flächen schneller Weideparasiten (Würmer, Milben), Giftpflanzen und Krankheiten (Huferkrankungen) verbreiten. Zudem kann es bei stark abgefressenen Weiden bei einzelnen Pferden zur Sandaufnahme und damit verbunden zu Verdauungsstörungen kommen.

Eine zertretene Grünlandnarbe ist ein untrügliches Zeichen, dass die Beweidung zu intensiv war und ist im Frühjahr schnellstmöglich zu reparieren. Auch Weideflächen brauchen eine Erholungsphase zur Regeneration!

Oftmals liegen Weiden in durch Landschaftspläne ausgewiesenen Schutzgebieten. Damit einhergehend sind zahlreiche Verbote verbunden, welche bei der Haltung von Pferden und dem Errichten von Weiden, aber vor allem auch bei der Errichtung von Reitplätzen zu beachten sind. So bedarf es beispielsweise bei der Errichtung von Reitplätzen einer Baugenehmigung sowie einer Befreiung von den Verboten des betroffenen Schutzgebietes durch die Untere Naturschutzbehörde. Die Erteilung einer solchen Befreiung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Nicht jeder Pferdehalter muss zwingend einen „persönlichen“ Reitplatz haben. Ebenso wenig wie jeder beantragte Paddock die Ausmaße eines Reitplatzes annehmen muss. Denn es gilt immer zu beachten, dass man sich in einem ausgewiesenen Schutzgebiet - meist Landschaftsschutzgebiet - befindet, in welchem grundsätzlich bauliche Anlagen, das Errichten von Weidezäunen über 1,40 m Höhe, das Aufstellen von Weidezelten, die Veränderung der Bodengestalt sowie die Zerstörung von Weideflächen durch übermäßigen Betritt durch Pferde und Abfressen der Grasnarbe verboten sind.

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Rechtsgrundlagen

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Landschaftspläne des Kreises Heinsberg

Kosten

Für die Ausstellung eines Befreiungsbescheides werden Gebühren erhoben.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110