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Baum- und Heckenrodung
Bei Baumfällungen und Heckenrodungen gilt es grundsätzlich zwischen Innenbereich und Außenbereich zu unterscheiden.
Im baulichen Innenbereich und auf gärtnerisch genutzten Flächen darf der Grundstückseigentümer ganzjährig und ohne Genehmigung Bäume fällen. Davon ausgenommen sind jedoch Bäume, die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind sowie Bäume im Gemeindegebiet Selfkant und im Rahmen des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim. Hier gelten die von den Behörden aufgesetzten Baumschutzsatzungen, so dass eine Fällgenehmigung bei der entsprechenden Gemeinde einzuholen ist.
Im Rahmen der Baum- und Heckenrodungen ist vor allem der Artenschutz zu beachten, da viele Tiere diese Bereiche als Brut-, Nahrungs- und Lebensraum wahrnehmen. Daher gilt bei Heckenrodungen - sowohl im Innen- als auch im Außenbereich -, dass diese im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gerodet werden dürfen.
Findet eine Rodung von Bäumen, Sträuchern und Hecken im baulichen Außenbereich statt, so handelt es sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Hierfür ist eine Eingriffsgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Zudem muss der Verursacher des Eingriffs diesen mittels Kompensationsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen) ausgleichen. Zu bedenken ist auch, dass viele Grundstücke im Außenbereich innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete liegen, in denen grundsätzlich eine Beseitigung von Gehölzen verboten ist. Hier kann die Untere Naturschutzbehörde jedoch im Einzelfall eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen. Dazu ist vorab ein Antrag auf Befreiung zu stellen.
Bei Verstößen gegen die geltenden Gesetze (z. B. Nichteinhaltung der Schonzeit, unerlaubtes Fällen und Roden ohne Eingriffsgenehmigung oder Befreiungsbescheid) drohen dem Verursacher Geldstrafen bis zu 10.000 Euro.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
- § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW
- Baumschutzsatzungen der Gemeinde Selfkant und des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim
Kosten
Das Ausstellen einer Eingriffsgenehmigung bzw. einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Bei Baumfällungen und Heckenrodungen gilt es grundsätzlich zwischen Innenbereich und Außenbereich zu unterscheiden.
Im baulichen Innenbereich und auf gärtnerisch genutzten Flächen darf der Grundstückseigentümer ganzjährig und ohne Genehmigung Bäume fällen. Davon ausgenommen sind jedoch Bäume, die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind sowie Bäume im Gemeindegebiet Selfkant und im Rahmen des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim. Hier gelten die von den Behörden aufgesetzten Baumschutzsatzungen, so dass eine Fällgenehmigung bei der entsprechenden Gemeinde einzuholen ist.
Im Rahmen der Baum- und Heckenrodungen ist vor allem der Artenschutz zu beachten, da viele Tiere diese Bereiche als Brut-, Nahrungs- und Lebensraum wahrnehmen. Daher gilt bei Heckenrodungen - sowohl im Innen- als auch im Außenbereich -, dass diese im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gerodet werden dürfen.
Findet eine Rodung von Bäumen, Sträuchern und Hecken im baulichen Außenbereich statt, so handelt es sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Hierfür ist eine Eingriffsgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Zudem muss der Verursacher des Eingriffs diesen mittels Kompensationsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen) ausgleichen. Zu bedenken ist auch, dass viele Grundstücke im Außenbereich innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete liegen, in denen grundsätzlich eine Beseitigung von Gehölzen verboten ist. Hier kann die Untere Naturschutzbehörde jedoch im Einzelfall eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen. Dazu ist vorab ein Antrag auf Befreiung zu stellen.
Bei Verstößen gegen die geltenden Gesetze (z. B. Nichteinhaltung der Schonzeit, unerlaubtes Fällen und Roden ohne Eingriffsgenehmigung oder Befreiungsbescheid) drohen dem Verursacher Geldstrafen bis zu 10.000 Euro.
- §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
- § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW
- Baumschutzsatzungen der Gemeinde Selfkant und des Bebauungsplans Wegberg-Dalheim