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Eingriffe in Natur und Landschaft, Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder

Beschreibung

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Personen, die wissentlich gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes sowie gegen Verbote der Landschaftspläne des Kreises Heinsberg verstoßen und ohne Genehmigungen Eingriffe in Natur und Landschaft vornehmen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern geahndet werden kann.

Siehe auch:

  • Baum- und Heckenrodung
  • Bauen in Außenbereich
  • Schutzgebiete
  • Eingriffe in Natur und Landschaft
  • Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen
  • Artenschutz
  • Anleinpflicht für Hunde
  • Schutz heimischer Tiere
  • Melde- und Herkunftspflicht
  • Kennzeichnungspflicht
  • §§ 69 ff. Bundesnaturschutzgesetz
  • §§ 77, 78 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Bundesartenschutzverordnung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen