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 Melde- und Herkunftspflicht

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Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind der unteren Naturschutzbehörde (uNB) gegenüber meldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie als Halter verpflichtet sind, den Besitz solcher Tiere (oder Pflanzen) innerhalb von zwei Wochen (spätestens jedoch nach vier Wochen) bei der uNB anzumelden. Einmal angemeldet, müssen Sie der uNB auch jede Veränderung Ihres Bestandes (z.B. Verkauf, Tod, Neuerwerb, Nachzucht etc.) mitteilen.

Darüber hinaus müssen Sie der Behörde gegenüber nachweisen, dass Sie das Tier (oder die Pflanze) rechtmäßig erworben haben bzw. dass das Tier (oder die Pflanze) eine geregelte Herkunft hat, also der „Lebenslauf“ geklärt und lückenlos nachweisbar ist. Dies wird als Herkunftspflicht bezeichnet. Die Herkunftspflicht beschränkt sich in der Regel auf Tiere und Pflanzen der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV). Typische Nachweispapiere sind die EG-Bescheinigung („Cites“) für Arten des Anhangs A sowie der Herkunftsnachweis für Anhang B-Arten. 

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Sollten Sie als Halter diesen Nachweis nicht erbringen können, hat die Behörde das Recht, das Tier vorerst zu beschlagnahmen. Dies bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Eigentümer des Tieres bleiben, aber keine Handlungen (z.B. Abgabe, Verkauf) mehr durchführen dürfen. Erst wenn Sie die benötigten Dokumente zusammen haben, wird die Beschlagnahmung aufgehoben.

Können Sie den rechtmäßigen Besitz des Tieres nicht nachweisen, kann die Behörde das Tier schließlich einziehen. Damit wird auch das Eigentum an die Behörde übertragen, die dann über die weitere Verwendung des Tieres entscheidet. Wenn Sie dem Tier eine artgerechte und angemessene Haltung ermöglichen können (und das auch bisher getan haben), besteht die Möglichkeit, dass Sie das Tier auch weiterhin per Überlassungsvertrag halten dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist dabei ausgeschlossen.Meldepflichtig sind alle Arten, die unter 

  • Anhang A der EU-Artenschutzverordnung
  • Anhang B der EU-Artenschutzverordnung
  • Anhang II und IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)
  • Anhang 1, 2, 3, 4 und 6 der der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

gelistet sind, sowie

  • alle europäischen Vogelarten

Eine Ausnahme stellt die Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung dar. Dort sind alle Arten gelistet, die von der Meldepflicht freigestellt sind. Nichtsdestotrotz gilt auch für diese Arten die Herkunftspflicht.

Rechtsgrundlagen

  • Washingtoner Artenschutzabkommen (WA)
  • EG-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV)
  • § 7 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchG)
  • § 3 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Kosten

Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Delling:
Tel: +49 2452 13-6139
Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Melde- und Herkunftspflicht

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Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind der unteren Naturschutzbehörde (uNB) gegenüber meldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie als Halter verpflichtet sind, den Besitz solcher Tiere (oder Pflanzen) innerhalb von zwei Wochen (spätestens jedoch nach vier Wochen) bei der uNB anzumelden. Einmal angemeldet, müssen Sie der uNB auch jede Veränderung Ihres Bestandes (z.B. Verkauf, Tod, Neuerwerb, Nachzucht etc.) mitteilen.

Darüber hinaus müssen Sie der Behörde gegenüber nachweisen, dass Sie das Tier (oder die Pflanze) rechtmäßig erworben haben bzw. dass das Tier (oder die Pflanze) eine geregelte Herkunft hat, also der „Lebenslauf“ geklärt und lückenlos nachweisbar ist. Dies wird als Herkunftspflicht bezeichnet. Die Herkunftspflicht beschränkt sich in der Regel auf Tiere und Pflanzen der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV). Typische Nachweispapiere sind die EG-Bescheinigung („Cites“) für Arten des Anhangs A sowie der Herkunftsnachweis für Anhang B-Arten. 

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Sollten Sie als Halter diesen Nachweis nicht erbringen können, hat die Behörde das Recht, das Tier vorerst zu beschlagnahmen. Dies bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Eigentümer des Tieres bleiben, aber keine Handlungen (z.B. Abgabe, Verkauf) mehr durchführen dürfen. Erst wenn Sie die benötigten Dokumente zusammen haben, wird die Beschlagnahmung aufgehoben.

Können Sie den rechtmäßigen Besitz des Tieres nicht nachweisen, kann die Behörde das Tier schließlich einziehen. Damit wird auch das Eigentum an die Behörde übertragen, die dann über die weitere Verwendung des Tieres entscheidet. Wenn Sie dem Tier eine artgerechte und angemessene Haltung ermöglichen können (und das auch bisher getan haben), besteht die Möglichkeit, dass Sie das Tier auch weiterhin per Überlassungsvertrag halten dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist dabei ausgeschlossen.Meldepflichtig sind alle Arten, die unter 

  • Anhang A der EU-Artenschutzverordnung
  • Anhang B der EU-Artenschutzverordnung
  • Anhang II und IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)
  • Anhang 1, 2, 3, 4 und 6 der der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

gelistet sind, sowie

  • alle europäischen Vogelarten

Eine Ausnahme stellt die Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung dar. Dort sind alle Arten gelistet, die von der Meldepflicht freigestellt sind. Nichtsdestotrotz gilt auch für diese Arten die Herkunftspflicht.

Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Pflanzenarten ,Tierarten,Naturschutzbehörde ,Herkunftspflicht ,Artenschutz https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150160/show
Natur und Landschaft
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Delling

348

+49 2452 13-6139

Frau

Huylebrouck

349

+49 2452 13-6122

Herr

Sieprath

348

+49 2452 13-6110