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Kennzeichnungspflicht

Beschreibung

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Manche Tierarten benötigen bestimmte Formen der Kennzeichnung, anhand derer man die Tiere immer zweifelsfrei identifizieren kann.

In der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind die Kennzeichnungsmethoden für die dort aufgelisteten Arten festgelegt.

Diese umfassen:

Beringung mit der vorgegebenen Ringgröße

  • Vögel

Kennzeichnung mittels Mikrochip (Transponder)

  • v. a. Säugetiere, Reptilien etc.

Fotodokumentation aussagekräftiger Körpermerkmale

  • v. a. Schildkröten (Bauch- und Rückenpanzer)

sonstige Kennzeichnung

In einer EG-Bescheinigung ist die entsprechende Kennzeichnung vermerkt, z.B. die Ringnummer Ihres Graupapageis oder die Fotodokumentation Ihrer Griechischen Landschildkröte. Bei nicht nachvollziehbarem Verlust der Kennzeichnung kann die EG-Bescheinigung ihre Gültigkeit verlieren.

Bei einigen Arten sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich. Eine Abweichung von den angegebenen Methoden ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

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§§ 12, 13, 14 und Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen