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 Anleinpflicht für Hunde

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Naturschutzgebiete sind Orte, die einen besonderen Schutz genießen. Sie sind Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten und sollen diesen einen möglichst ungestörten Rückzugsraum bieten. Oberstes Ziel ist es, den Lebensraum vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, ihn und seine Bewohner zu erhalten und zu entwickeln (§ 23 Bundesnaturschutzgesetz).

Aus diesem Grund eignen sich Naturschutzgebiete nur für die sog. stille Erholung. Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer genießen hier die Ruhe und eine besonders arten- und formenreiche Landschaft.

Der Schutz der Tiere und Pflanzen ist vorrangig in jedem Naturschutzgebiet. Aus diesem Grund ist jeder Besucher aufgefordert, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Das gilt natürlich auch für Sie und Ihren Vierbeiner!

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Daher sind Hunde im Naturschutzgebiet dauerhaft an einer kurzen Leine zu führen. Sie dürfen darüber hinaus auch nicht in Gewässern baden. Sie sind der Meinung, dass sei eine zu strenge Regelung? Dann sind hier einige Aspekte angeführt, welchen potentiellen Schaden ein freilaufender Hund abseits der Wege im Naturschutzgebiet anrichten kann.

Störung bodenbrütender Vogelarten:

  • Altvögel verlassen das Nest, dadurch können Eier auskühlen und Küken erfrieren
  • Hund verfolgt Alt- und Jungtiere oder zerstört das Gelege
  • Vögel laufen Gefahr, ggf. vom Hund gerissen oder verletzt zu werden

 

Störung eines versteckten Rehkitzes oder Hasen etc.:

  • Flucht, Verlust des Muttertieres
  • Verlust wichtiger Reserven
  • Schutz vor Fressfeinden geht verloren
  • ggf. von Hund gerissen oder verletzt

Aufscheuchen von Rehwild:

  • Flucht führt zu Verlust wichtiger Reserven
  • Gefahr, von Fressfeind entdeckt zu werden
  • Gefahr für Autofahrer, wenn Tiere urplötzlich auf Straßen laufen

 

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Ein Hund, der Wild nachstellt, gilt darüber hinaus jagdrechtlich als wildernd. Ein Jäger hat das Recht, einen solchen Hund im Notfall sogar zu erschießen. Das möchte natürlich kein Hundebesitzer erleben. Ein Jäger aber auch nicht. Es liegt allein an Ihnen als Hundehalter, dass es nicht zu einem derartigen Zwischenfall kommen kann.

Sie sind der Ansicht, dass ihr Hund aber auch mal „frei laufen“ muss? Das ist absolut verständlich, jedoch ist ein Naturschutzgebiet dafür der falsche Ort. Denn hier steht der Schutz der Natur an erster Stelle. Die eigenen Bedürfnisse (und die ihres Hundes) müssen zurückstehen. Nur so funktioniert der Naturschutz auch langfristig.

Ein frei laufender Hund kann übrigens auch für andere Besucher unangenehm sein. Nicht jeder mag es, wenn ein Hund auf ihn zugestürmt kommt. Der beliebte Satz einiger Hundehalter „Der tut doch gar nichts!“ ist weder besonders rücksichtsvoll noch angemessen. Es gehört sich schlichtweg nicht (vgl. § 2 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW) und trägt insbesondere nicht dazu bei, die Situation zu entschärfen.

Mit ein paar einfachen Verhaltensregeln können Sie mithelfen, die Natur zu schützen

  • Hunde dauerhaft anleinen
  • Hunde nicht in Gewässern baden lassen
  • Hinterlassenschaften ihres Hundes beseitigen
  • nur ausgewiesenen Wege benutzen
  • immer auf den Wegen bleiben
  • rücksichtsvoll gegenüber der Natur und anderen Besuchern sein

Seien Sie ein Vorbild für andere und machen Sie mit!

Rechtsgrundlagen

  • §§ 23, 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • § 23 Bundesjagdgesetz (BJG)
  • § 25 Landesjagdgesetz (LJG)
  • § 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Kosten

Ein Verstoß gegen die Leinenpflicht und das Badeverbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Herr Delling:
Tel: +49 2452 13-6139