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Grundwasser
Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Wasserentnahmen aus dem Grundwasser zur Trink- oder Brauchwasserversorgung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Hierunter fallen u.a. die Förderung von Grundwasser für die landwirtschaftliche Beregnung, die Entnahme für Brauchwasserzwecke oder zur Viehtränke sowie für die Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen.
Ausgenommen sind hiervon nur Entnahmen in geringen Mengen oder zu einem vorübergehenden Zweck. Hierzu zählen nach § 46 WHG z. B. Grundwasserentnahmen für die private Gartenbewässerung oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes. Der Bau und Betrieb derartiger Brunnen ist jedoch in diesen Fällen der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn mit nachfolgenden Angaben formlos anzuzeigen:
- Standort (postalische Adresse und/oder Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Zweck der Entnahme
- Pumpleistung bzw. Entnahmemenge
- voraussichtliche Pumpdauer
Bei Entnahmemengen bis 600.000 m³ pro Jahr ist die untere Wasserbehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m³ pro Jahr ist zudem die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltveträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (Einzelfallprüfung). Eine Antragstellung sollte deshalb rechtzeitig – mind. 4-6 Wochen – vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
Wissenswertes
Grundwasser ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und von großer ökologischer und wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Es dient als Reservoir für die Entnahme von Wasser guter Qualität für die Trinkwasserversorgung und die Verwendung in Industrie und Landwirtschaft. Es trägt zur Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen bei und gleicht in niederschlagsarmen Zeiten den Wasserhaushalt im Boden aus.
Zur Beobachtung des Grundwasserstandes und der Grundwasserbeschaffenheit wird ein landesweites Netz von Grundwassermessstellen betrieben und die Ergebnisse der Messungen werden in einer Grundwasserdatenbank festgehalten. Die nachhaltige Nutzung des Grundwassers erfordert flächendeckende Maßnahmen zum Grundwasserschutz, wobei den Wasserschutzgebieten besondere Bedeutung zukommt.
Im Kreisgebiet ist der Abstand des Grundwassers von der Geländeoberkante bis zum eigentlichen Grundwasserspiegel je nach Region sehr unterschiedlich: im Bereich Übach-Palenberg und Geilenkirchen sind dies bis zu 20 m und mehr, während in weiten Teilen des Stadtgebietes Heinsberg der Grundwasserabstand durchaus weniger als 1m betragen kann, z. B. in den gewässernahen Lagen von Kirchhoven und Lieck.
Zudem haben die Grundwasserabsenkungen der Tagebau Hambach, Garzweiler und Inden auch überregional großen Einfluß auf die natürlichen Grundwasserverhältnisse, die sich bis über die niederländischen Grenzen auswirken.
Die genauen und aktuellen Angaben zu Grundwasserstand und –fließrichtung können bei der unteren Wasserbehörde unter Angaben der Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück oder postalische Adresse) eines Grundstückes erfragt werden.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis.
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Zuständige Einrichtung
Wasser und Boden
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Wasserentnahmen aus dem Grundwasser zur Trink- oder Brauchwasserversorgung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Hierunter fallen u.a. die Förderung von Grundwasser für die landwirtschaftliche Beregnung, die Entnahme für Brauchwasserzwecke oder zur Viehtränke sowie für die Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen.
Ausgenommen sind hiervon nur Entnahmen in geringen Mengen oder zu einem vorübergehenden Zweck. Hierzu zählen nach § 46 WHG z. B. Grundwasserentnahmen für die private Gartenbewässerung oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes. Der Bau und Betrieb derartiger Brunnen ist jedoch in diesen Fällen der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn mit nachfolgenden Angaben formlos anzuzeigen:
- Standort (postalische Adresse und/oder Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Zweck der Entnahme
- Pumpleistung bzw. Entnahmemenge
- voraussichtliche Pumpdauer
Bei Entnahmemengen bis 600.000 m³ pro Jahr ist die untere Wasserbehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m³ pro Jahr ist zudem die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltveträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (Einzelfallprüfung). Eine Antragstellung sollte deshalb rechtzeitig – mind. 4-6 Wochen – vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
Wissenswertes
Grundwasser ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und von großer ökologischer und wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Es dient als Reservoir für die Entnahme von Wasser guter Qualität für die Trinkwasserversorgung und die Verwendung in Industrie und Landwirtschaft. Es trägt zur Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen bei und gleicht in niederschlagsarmen Zeiten den Wasserhaushalt im Boden aus.
Zur Beobachtung des Grundwasserstandes und der Grundwasserbeschaffenheit wird ein landesweites Netz von Grundwassermessstellen betrieben und die Ergebnisse der Messungen werden in einer Grundwasserdatenbank festgehalten. Die nachhaltige Nutzung des Grundwassers erfordert flächendeckende Maßnahmen zum Grundwasserschutz, wobei den Wasserschutzgebieten besondere Bedeutung zukommt.
Im Kreisgebiet ist der Abstand des Grundwassers von der Geländeoberkante bis zum eigentlichen Grundwasserspiegel je nach Region sehr unterschiedlich: im Bereich Übach-Palenberg und Geilenkirchen sind dies bis zu 20 m und mehr, während in weiten Teilen des Stadtgebietes Heinsberg der Grundwasserabstand durchaus weniger als 1m betragen kann, z. B. in den gewässernahen Lagen von Kirchhoven und Lieck.
Zudem haben die Grundwasserabsenkungen der Tagebau Hambach, Garzweiler und Inden auch überregional großen Einfluß auf die natürlichen Grundwasserverhältnisse, die sich bis über die niederländischen Grenzen auswirken.
Die genauen und aktuellen Angaben zu Grundwasserstand und –fließrichtung können bei der unteren Wasserbehörde unter Angaben der Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück oder postalische Adresse) eines Grundstückes erfragt werden.
Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis.
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