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Allgemeine Informationen bei Zulassungen
Für einen Besuch in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Termin. Diesen buchen Sie bitte unter 02452-133611 oder nutzen die Onlinedienstleistung „Terminvereinbarung“ auf dieser Seite.
Öffnungszeiten Weihnachten und Neujahr
Bis einschließlich Freitag, den 20.12.2024, findet regulärer Dienst zu den gewohnten Öffnungszeiten statt. Am Montag, den 23.12.2024, und Freitag, den 27.12.2024, bleibt die gesamte Kreisverwaltung und somit auch die Zulassungsstelle aus energetischen Gründen geschlossen. Dies führt aufgrund der Weihnachtsfeiertage dazu, dass die Zulassungsstelle in der gesamten KW 52 geschlossen bleibt.
Am Montag, den 30.12.2024, findet regulärer Dienst zu den gewohnten Öffnungszeiten statt. Aufgrund von Silvester und Neujahr bleibt die Kreisverwaltung am 31.12.2024 und am 01.01.2025 geschlossen. Ab Donnerstag, den 02.01.2025, findet wieder regulärer Dienst zu den gewohnten Öffnungszeiten statt.
Nutzen Sie gerne die Möglichkeit, per i-Kfz Ihr Fahrzeug online an-, ab- und umzumelden.
Bevollmächtigung
Eine Zulassung eines Fahrzeuges kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen. Bei Zulassungen auf eine Firma sind Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Kopie des Personalausweises des Vertretungsberechtigten vorzulegen. Vereinsvertreter müssen Vereinsregisterauszug und die Vollmachten der dort genannten Unterschriftsbefugten mitbringen. Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Für die Zulassung eines Fahrzeuges (außer Leichtkraftrad) ist bei Minderjährigen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Trikes mit A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren) zwingende Voraussetzung, außer es handelt sich hierbei um einen Berücksichtigungsfall gem. §3a Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Fahrzeuges darf durch die Zulassungsbehörde erst dann vorgenommen werden, wenn bei Zulassung ein dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entsprechendes, vollständig ausgefülltes und vom Kontoinhaber und Fahrzeughalter unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorgelegt wird.
Eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie bitte der für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollverwaltung mit.
Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung
In Deutschland darf ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin Kraftfahrzeugsteuerrückstände bzw. Gebührenrückstände gegenüber dem Kreis Heinsberg hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Rückständen informieren darf. Über die Höhe erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
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Zuständige Einrichtung
Zulassungsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de