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 Prostituiertenschutzgesetz (Anmeldebescheinigung etc.)

Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 müssen sich alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen anmelden und beraten lassen.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.

Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

Unterlagen

Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz

Arbeitserlaubnis (nur erforderlich für Nicht-EU-Bürger)

Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt

Lichtbild, das den Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Personalausweisverordnung entspricht.

Kosten

100,00 Euro bis 5.000 Euro für die Erlaubniserteilung eines Prostitutionsbetriebes

Die Erteilung der Anmeldebestätigung einer Person ist gebührenpflichtig.

Hinweise und Besonderheiten

Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Siehe auch

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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