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Prostituiertenschutzgesetz (Anmeldebescheinigung etc.)
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 müssen sich alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen anmelden und beraten lassen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Unterlagen
Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
Arbeitserlaubnis (nur erforderlich für Nicht-EU-Bürger)
Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Lichtbild, das den Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Personalausweisverordnung entspricht.
Kosten
100,00 Euro bis 5.000 Euro für die Erlaubniserteilung eines Prostitutionsbetriebes
Die Erteilung der Anmeldebestätigung einer Person ist gebührenpflichtig.
Hinweise und Besonderheiten
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Siehe auch
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- Kostenpflichtig
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Zuständige Einrichtung
Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 müssen sich alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen anmelden und beraten lassen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
Arbeitserlaubnis (nur erforderlich für Nicht-EU-Bürger)
Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Lichtbild, das den Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Personalausweisverordnung entspricht.
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14465/show