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Visa
Ausländer bedürfen für die Einreise zu Besuchs-/touristischen Aufenthalten grundsätzlich eines Aufenthaltstitels in der Form eines Visums. Angehörige bestimmter Staaten, insbesondere der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sind von der Visumspflicht befreit. Für die Erteilung des Visums sind die deutschen Botschaften und Konsulate zuständig. Ein Visum wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. In aller Regel ist eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland erforderlich. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Einladende, sämtliche Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt stehen. Das Visum zu Besuchszwecken bzw. die visumsfreie Einreise berechtigen den Ausländer grundsätzlich nicht, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik auszuüben.
Es wird unterschieden in:
Besuchsvisum/Touristenvisum
Visum zur Familienzusammenführung
Visum zur Arbeitsaufnahme
Visum zur Eheschließung
Hinweise und Besonderheiten
Förmliche Anträge sind bei den deutschen Auslandsvertretungen zu stellen.
Verpflichtungserklärungen werden für kurzfristige Visa beim Ausländeramt des Kreises Heinsberg ausgefertigt, wenn der Einlader bzw. die Einladerin, der/die persönlich anwesend sein muss, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumindest glaubhaft machen kann.
Zuständige Einrichtung
Ausländeramt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Ausländer bedürfen für die Einreise zu Besuchs-/touristischen Aufenthalten grundsätzlich eines Aufenthaltstitels in der Form eines Visums. Angehörige bestimmter Staaten, insbesondere der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sind von der Visumspflicht befreit. Für die Erteilung des Visums sind die deutschen Botschaften und Konsulate zuständig. Ein Visum wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. In aller Regel ist eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland erforderlich. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Einladende, sämtliche Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt stehen. Das Visum zu Besuchszwecken bzw. die visumsfreie Einreise berechtigen den Ausländer grundsätzlich nicht, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik auszuüben.
Es wird unterschieden in:
Besuchsvisum/Touristenvisum
Visum zur Familienzusammenführung
Visum zur Arbeitsaufnahme
Visum zur Eheschließung
Einreise , Visum https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14319/showHerr
Julevic
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